Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Verfassungsrecht zu übertragen. Damit von (ungeschriebenem) Verfas- sungsrecht gesprochen werden kann, muss ein qualitativer Unterschied zum übrigen Recht vorliegen. Entscheidend ist die Vorrangwirkung des Verfassungsrechts gegenüber dem einfachgesetzlichen Recht.26 In der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes finden sich mehrere Rechtssätze, die ungeschrieben sind, denen aber kein Verfassungsrang zukommt. Im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation führte der Staatsgerichtshof beispielsweise aus: »Das Staatsgerichtshofgesetz enthält abgesehen vom Fall der Klag- losstellung durch die belangte Behörde (Art 37 Abs 3 StGHG) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw [be- ziehungsweise] eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legiti- mationsvoraussetzung für die Verfassungsbeschwerde. Der StGH [Staatsgerichtshof] hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als selbstverständlich auch für das Staatsgerichtshofverfahren aner- kannt (StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289 Erw 1.2]; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der StGH – allerdings nicht spe- zifisch bezogen auf das Staatsgerichtshofverfahren – im Zusam- menhang mit diesem Legitimationserfordernis von einem 
‹gewohn- heitsrechtlichen Rechtsgrundsatz› spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung über die Verweisungsnorm von Art 17 Abs 1 StGHG aus Art 92 Abs 1 LVG, wonach der Beschwerdebe- rechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein muss. Bei ob- jektiv fehlender Beschwer würde der StGH faktisch als Gutachter- instanz in Anspruch genommen.»27321 
Ungeschriebenes Verfassungsrecht gen; in diesen Angelegenheiten urteilt er kassatorisch. Endlich fungiert er auch als Wahlgerichtshof.» Siehe dazu auch Wille H., Normenkontrolle, S. 61 f.; Wille H., Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 24 ff. 26Vgl. zu alldem Wolff, S. 267 ff. und S. 456 ff. mit Literaturhinweisen. 27StGH 2000/45, Entscheidung vom 25. Oktober 2000, LES 2003, S. 252 (256). Vgl. schon StGH 1997/40, Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, S. 87 (88); StGH 1998/3, Urteil vom 19. Juni 1998, LES1999, S.169(171); StGH 1998/25, Urteil vom 24. No- vember 1998, LES 2001, S. 5 (6); StGH 1998/61, Urteil vom 3.Mai1999, LES 2001, S. 126 (129 f.). Zum Kriterium der Beschwer siehe Höfling, Verfassungsbeschwerde, S.96 ff.; Kley, Grundriss, S. 305 f.; Wille T., S. 540 ff. Vergleiche dazu auch S. 429 f.
	        

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