Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

allen Menschen gleich zu, Diskriminierungen von bestimmten Gruppen wegen der Sprache, Religionszugehörigkeit, ethnischen Herkunft und der Rasse verletzen daher den allgemeinen Gleichheitssatz.99Diesem Ge- danken entsprechend, nimmt der Staatsgerichtshof bei gesetzgeberi- schen Verstössen, die die Menschenwürde tangierende 
Diskriminierun- genbetreffen, eine strenge verfassungsgerichtliche Kontrolle 
vor.100 V. ASPEKTE DES ART. 31 ABS. 1 SATZ 1 
LV 1.Gleichbehandlungsgebot und Ungleichbehandlungsgebot Der allgemeine Gleichheitssatz weist zwei verschiedene Aspekte auf. Die positive Seite der Rechtsgleichheit fordert, dass Gleiches gleich be- handelt wird (Gleichbehandlungsgebot).101 Die negative Seite der Rechtsgleichheit verlangt, dass Ungleiches ungleich behandelt wird (Ungleichbehandlungsgebot).102Beide Aspekte des allgemeinen Gleichheitssatzes verwendet der Staatsgerichtshof in konstanter Rechtsprechung, wobei jeweils zahlreiche Formelvarianten existieren.103Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen dem Gleichheitssatz in der Rechtsetzung und dem Gleichheitssatz in der Rechtsanwendung.104 32Grundlagen 
zum allgemeinen Gleichheitssatz 99Vgl. zu alldem Müller G., Art. 4 aBV, Rz 1 ff.; Müller G., Gleichheitssatz, S. 42 f.; Haefliger, Schweizer, S.55 ff.; Müller J. P., Grundrechte, S. 410 ff.; Schefer, S.245 ff. 100Vgl. dazu S. 75 ff. 101Vgl. statt vieler etwa: Müller J. P., Grundrechte, S. 396 f.; Rhinow, Grundzüge, Rz 1640 ff.; Stern, Gebot, S.207 ff. 102Vgl. statt vieler etwa: Müller J. P., Grundrechte, S. 396 f.; Rhinow, Grundzüge, Rz 1640 ff.; Stern, Gebot, S.212 ff. 103Vgl. etwa: StGH 1997/13, Urteil vom 4. September 1997, LES 1998, S. 258 (262), wo es heisst: «Dieser Grundsatz [Gleichheitsgrundsatz] ist dann verletzt, wenn nach dem im konkreten Fall relevanten Vergleichskriterium gleich zu Behandelndes un- gleich oder aber ungleich zu Behandelndes gleich behandelt wird […].» Vgl. auch StGH 2005/19, wo der Staatsgerichtshof sagt: «Nach diesem Grundrecht [Gleich- heitsgrundsatz] ist Gleiches nach seiner Massgabe gleich und Ungleiches nach seiner Massgabe ungleich zu behandeln.» StGH 2005/19, Urteil vom 20. Juni 2005, S. 9, noch n. p. 104Vgl. Kley, Grundriss, S. 204.
	        

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