Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Im Gegensatz zum geschriebenen (schriftlichen) Rechtssatz ist ein ungeschriebener Rechtssatz zunächst einmal klärungsbedürftig und mit dem Verdacht der Ungültigkeit belastet. Ein ungeschriebener Rechtssatz benötigt für seine Legitimation eine zusätzliche Geltungsbegründung, «da er wegen der fehlenden Schriftlichkeit nicht unmittelbar auf ein Or- gan mit Rechtsetzungsbefugnis als Urheber verweisen kann.»8 Die Grenzziehung zwischen geschriebenem und ungeschriebenem Verfassungsrecht wirft Probleme auf. Hans Huber hat dazu festgehalten: «Eine der wichtigsten und schwierigsten Aufgaben der Klärung des Wesens ungeschriebenen Verfassungsrechts stellt sich im Zusam- menhang mit der Verfassungsauslegung. Man hat bemängelt, dass die Grenze zwischen dem ungeschriebenen Verfassungsrecht und der Interpretation bis jetzt noch nicht in befriedigender Weise nachgewiesen worden sei. Allein es frägt sich, ob eine solche Grenze überhaupt besteht, oder ob nicht vielmehr das ungeschrie- bene Verfassungsrecht hier einfach eine Metapher für das eine Ende eines allmählichen Übergangs sei.»9 Eine extreme gesetzespositivistische Position könnte sich darauf be- schränken, nur den Gesetzestext als geschriebenes Recht anzusehen. Je- des Gesetz bedarf der Auslegung, um dessen Sinn zu erschliessen. Wenn nur der Text als geschrieben gilt, wäre daher alles Recht ungeschrieben. Überwiegend wird daher in der Lehre die Auslegung nach anerkannten Methoden noch als geschriebenes Recht betrachtet.10Im Gegensatz dazu 317 
Ungeschriebenes Verfassungsrecht mächtigung der Regierung, Evakuierungsmassnahmen zu treffen, LGBl. 1940 Nr. 10. Vgl. dazu ausführlich Kley, Grundriss, S. 77 ff. mit Rechtsprechungsnach- weisen. Zur Frage der Möglichkeit von Verfassungsrecht ausserhalb der Verfas- sungsurkunde siehe Wille H., Normenkontrolle, S. 285 f. 8Wolff, S. 199 f. 9Huber H., Probleme, S. 107. Zum Problem der Grenzziehung zwischen unge- schriebenem Verfassungsrecht und der Interpretation siehe auch die Diskussions- beiträge von Friedrich Klein und Walter Jellinek bei der Tagung der deutschen Staatsrechtslehrer 1951. Vgl. Klein Friedrich, Aussprache, in: VVDStRL 10, Berlin 1952, S. 66; Jellinek Walter, Aussprache, in: VVDStRL 10, Berlin 1952, S. 66 ff. 10Vgl. Wolff, Verfassungsrecht, S. 200 f. Es gibt kein Gesetz, das allein aus dem Wort- laut, das heisst aus sich heraus selbst-verständlich ist. Vgl. Kley, Grundriss, S. 107 ff. Allerdings ist auch klar, dass schon bei der Auslegung nach den anerkannten Ausle- gungsmethoden subjektive Wertungen hineinspielen, eine «absolut» objektive In-
	        

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