troffenen grundsätzlich hingenommen werden. Das Bundesverfassungs- gericht hat dazu mehrere Kriterien entwickelt, um zu beurteilen, ob eine Typisierung zulässig ist. Es verlangt, dass die durch
eineTypisierungein- tretenden Härten oder Ungerechtigkeiten nur
eine verhältnismässig kleine Zahl von Personen betreffen, dass
derVerstoss gegen den Gleich- heitssatz nicht sehr intensivist, und prüft, ob eine durch
sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre. Mögli- cherweise muss der Gesetzgeber mit Hilfe gesetzlicher «Härteklauseln» und Billigkeitsregelungen, Ausnahmeregelungen treffen, um Extremfälle zu vermeiden. In der Frage der Zulässigkeit von Typisierungen, Pauschalierungen, Durchschnittsbetrachtungen, Härteklauseln, Fristsetzungen und Stich- tagsregelungen kann in der Rechtsprechung aller drei Höchstgerichte weitgehend Übereinstimmung festgestellt werden. Das Bundesverfas- sungsgericht hat hierzu wiederum die differenzierteste Rechtsprechung entwickelt. 6.Weitere Aspekte Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet der Föderalismus eine absolute Grenze der Rechtsgleichheit. Diese Ansicht findet sich beim Verfassungsgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht nicht in dieser
Ausschliesslichkeit. V. THESEN 1. Der allgemeine Gleichheitssatz ist in der schweizerischen, der öster- reichischen und der deutschen Verfassungsordnung enthalten. In allen drei Rechtsordnungen finden sich zudem spezielle Diskriminierungs - verbote (Art. 8 Abs. 2 BV, Art.7Abs. 1 Satz 2 B-VG sowie Art.3Abs.3GG), wobei die einzelnen Diskriminierungstatbestände weitgehend übereinstimmen. 2. Die Interpretation des allgemeinen Gleichheitssatzes als
Gleichbe- handlungsgebot undUngleichbehandlungsgebotfindet sich in der 305 Thesen