Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

troffenen grundsätzlich hingenommen werden. Das Bundesverfassungs- gericht hat dazu mehrere Kriterien entwickelt, um zu beurteilen, ob eine Typisierung zulässig ist. Es verlangt, dass die durch 
eineTypisierungein- tretenden Härten oder Ungerechtigkeiten nur 
eine verhältnismässig kleine Zahl von Personen betreffen, dass 
derVerstoss gegen den Gleich- heitssatz nicht sehr intensivist, und prüft, ob eine durch 
sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre. Mögli- cherweise muss der Gesetzgeber mit Hilfe gesetzlicher «Härteklauseln» und Billigkeitsregelungen, Ausnahmeregelungen treffen, um Extremfälle zu vermeiden. In der Frage der Zulässigkeit von Typisierungen, Pauschalierungen, Durchschnittsbetrachtungen, Härteklauseln, Fristsetzungen und Stich- tagsregelungen kann in der Rechtsprechung aller drei Höchstgerichte weitgehend Übereinstimmung festgestellt werden. Das Bundesverfas- sungsgericht hat hierzu wiederum die differenzierteste Rechtsprechung entwickelt. 6.Weitere Aspekte Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet der Föderalismus eine absolute Grenze der Rechtsgleichheit. Diese Ansicht findet sich beim Verfassungsgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht nicht in dieser 
Ausschliesslichkeit. V. THESEN 1. Der allgemeine Gleichheitssatz ist in der schweizerischen, der öster- reichischen und der deutschen Verfassungsordnung enthalten. In allen drei Rechtsordnungen finden sich zudem spezielle Diskriminierungs - verbote (Art. 8 Abs. 2 BV, Art.7Abs. 1 Satz 2 B-VG sowie Art.3Abs.3GG), wobei die einzelnen Diskriminierungstatbestände weitgehend übereinstimmen. 2. Die Interpretation des allgemeinen Gleichheitssatzes als 
Gleichbe- handlungsgebot undUngleichbehandlungsgebotfindet sich in der 305 Thesen
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.