Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

In allen drei Rechtsordnungen finden sich Diskriminierungs - verbote (Art. 8 Abs. 2 BV, Art.7Abs. 1 Satz 2 B-VG sowie Art.3Abs.3GG), wobei die einzelnen Diskriminierungstatbestände weitgehend übereinstimmen. Hierhin besteht ein wesentlicher Unter- schied gegenüber der liechtensteinischen Rechtsordnung, die keine Dis- kriminierungsverbote 
enthält.159 2.Rechtsgleichheit Die Interpretation des allgemeinen Gleichheitssatzes besteht in den zwei Aspekten: 
Gleichbehandlungsgebot undUngleichbehandlungsgebot. Beide Aspekte finden sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts. a)Gleichbehandlungsgebot Das 
Gleichbehandlungsgebotfordert, dass vom Gesetzgeber Gleiches gleich behandelt werden muss und für eine Ungleichbehandlung sach - liche Gründe vorliegen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Ungleich- behandlung auf 
vernünftigen beziehungsweise sachlichen Gründen be - ruhen. Der Verfassungsgerichtshof hält fest, der Gesetzgeber müsse an gleiche Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen knüpfen, es bestehe also ein 
Verbot von unsachlichen Differenzierungen. Auch das Bundesverfassungsgericht anerkennt das Verbot einer 
un- gerechtfertigten Verschiedenbehandlung von Personen und Sachverhal- ten.Das Bundesgericht und das Bundesverfassungsgericht verwenden als Argumentationstopos zudem den Begriff der 
Natur der Sache. 300Aktuelle 
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots 159Vgl. dazu S. 34.
	        

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