In allen drei Rechtsordnungen finden sich Diskriminierungs - verbote (Art. 8 Abs. 2 BV, Art.7Abs. 1 Satz 2 B-VG sowie Art.3Abs.3GG), wobei die einzelnen Diskriminierungstatbestände weitgehend übereinstimmen. Hierhin besteht ein wesentlicher Unter- schied gegenüber der liechtensteinischen Rechtsordnung, die keine Dis- kriminierungsverbote
enthält.159 2.Rechtsgleichheit Die Interpretation des allgemeinen Gleichheitssatzes besteht in den zwei Aspekten:
Gleichbehandlungsgebot undUngleichbehandlungsgebot. Beide Aspekte finden sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts. a)Gleichbehandlungsgebot Das
Gleichbehandlungsgebotfordert, dass vom Gesetzgeber Gleiches gleich behandelt werden muss und für eine Ungleichbehandlung sach - liche Gründe vorliegen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Ungleich- behandlung auf
vernünftigen beziehungsweise sachlichen Gründen be - ruhen. Der Verfassungsgerichtshof hält fest, der Gesetzgeber müsse an gleiche Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen knüpfen, es bestehe also ein
Verbot von unsachlichen Differenzierungen. Auch das Bundesverfassungsgericht anerkennt das Verbot einer
un- gerechtfertigten Verschiedenbehandlung von Personen und Sachverhal- ten.Das Bundesgericht und das Bundesverfassungsgericht verwenden als Argumentationstopos zudem den Begriff der
Natur der Sache. 300Aktuelle
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots 159Vgl. dazu S. 34.