Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt: «Zwar erkennt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Recht- sprechung an, dass der Gesetzgeber bei der Ordnung von Mas - senerscheinungen, wie sie besonders im Bereich der Sozialver si - cherung auftreten, typisierende Regelungen treffen darf (BVerfGE17,1(25); 51, 115 (122 f.) m. w. N.; st. Rspr.). Daraus folgt auch, dass Härten im Einzelfall unvermeidlich und hinzuneh- men sind (BVerfGE 13, 21 (29); st. Rspr.) Indessen rechtfertigt das nicht jede Härte im Einzelfall. Eine noch hinzunehmende Typisierung setzt vielmehr voraus, dass die durch sie eintretenden Härten oder Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismässig kleine Zahl von Personen betreffen und dass der Verstoss gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 26, 265 (275 f.)). Wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist ebenfalls, ob eine durch sie entstehende Ungerechtig- keit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (BVerfGE 45, 376 (390)). Hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfGE 9, 20 (31 ff.)).»153 Auch atypische Härtefälle als Folge einer Typisierung/Generalisierung sind von den Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen, dennoch können diese für den Gesetzgeber bedeuten, dass er mit Hilfe gesetzlicher «Här- teklauseln» und Billigkeitsregelungen, Ausnahmeregelungen treffen muss, um Extremfälle zu vermeiden.154 Das Bundesverfassungsgericht erachtet es überdies als zulässig, wenn bei Belastungen und Leistungen nicht exakte Geldbeträge errech- net werden, sondern diese nur pauschaliert werden.155 Bei Stichtagsregelungen – Typisierungen in der Zeit – kann der Ge- setzgeber dazu verpflichtet sein, angemessene Übergangsregelungen zu schaffen.156 298Aktuelle 
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots 153BVerfGE 63, S. 119 (128). Siehe dazu auch Herzog, Art. 3 Anh., Rz 27. 154Vgl. Osterloh, Art. 3, Rz 111. 155Vgl. dazu Herzog, Art. 3 Anh., Rz 28. 156Vgl. Osterloh, Art. 3, Rz 113 f. Siehe ferner Herzog, Art. 3 Anh., Rz 28; Rz 60.
	        

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