Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

dersprüchliche Regelungen sind zulässig, das Bundesverfassungsgericht prüft in diesem Fall aber sehr genau, ob die abweichende (systemwi- drige) Regelung durch «plausible» beziehungsweise «hin reichende» Gründe gerechtfertigt ist.149Das Kriterium «Systemgerechtigkeit» bezie- hungsweise «Folgerichtigkeit» fördert eine statische Rechtsordnung und birgt die Gefahr in sich, dass der – erwünschte –  gesellschaftliche Wan- del gehemmt oder sogar verhindert wird; daher ist eine übersteigerte An- wendung dieses Argumentationstopos abzu lehnen.150 b)Typisierungen, Pauschalierungen, Durchschnitts - betrachtungen, Härteklauseln, Fristsetzungen, Stichtagsregelungen Bei der Ordnung von Massenerscheinungen vor allem im Steuerrecht und im Sozialrecht spielen Typisierungen eine grosse Rolle. Der Gesetz- geber muss die Regelungen notwendigerweise typisieren, damit diese von den Verwaltungsbehörden praktikabel und gleichmässig angewendet werden können. Damit kann ein gleichheitsgerechter Gesetzesvollzug erst garantiert werden.151Der Gesetzgeber ist auch verpflichtet, sachge- recht und realitätsgerecht zu typisieren, das heisst, das Gesetz am typi- schen Fall auszurichten.152297 
Deutsches Bundesverfassungsgericht 149Dagegen verlangte das Bundesverfassungsgericht in seiner älteren Rechtsprechung, dass das Gewicht der für die Abweichung sprechenden Gründe der Intensität der getroffenen Ausnahmeregelung entsprechen müsse. Vgl.dazu Osterloh, Art. 3, Rz 98 ff.; Robbers, S. 755 f., jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen. 150Ausführlich zum Thema der Systemgerechtigkeit beziehungsweise Folgerichtigkeit vergleiche Kischel Uwe, Systembindung des Gesetzgebers und Gleichheitssatz, AöR Band 124 (1999), S. 174 ff. Siehe dazu auch Kirchhof, Gleichheitssatz, Rz 222 ff. sowie 231 ff.; Kirchhof, Verschiedenheit, S. 38 ff.; Starck, Art. 3, Rz 44 ff.; Heun, Art. 3, Rz36; Herzog, Art. 3 Anh., Rz 31; Osterloh, Art. 3, Rz 98 ff.; Kallina, S.52 ff.; Robbers, S. 755 f. Vgl. dazu auch die Ordnungssystem-Judikatur des Ver- fassungsgerichtshofes , S. 277 f. 151Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Abgabenrecht liegt ein Gleichheitsverstoss vor, wenn eine steuerrechtliche Regelung die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlt. Siehe zu dieser Thematik Meyer, S. 551 ff., der die Subsumtion verfassungswidriger Gesetze aufgrund struktureller Vollzugsdefi- zite unter Art. 3 Abs. 1 GG kritisch beurteilt. Vgl. dazu auch S. 118 ff. 152Vgl. dazu Osterloh, Art. 3, Rz 104 ff.
	        

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