Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der
Gesetzgeber bei einer Un- gleichbehandlung von Personengruppen regelmässig einer strengen Bindung(vgl. BVerfGE 55, 72 (88)). Diese Bindung ist umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je grösser deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskri- minierung einer Minderheit führt. Die engere Bindung ist jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine
Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich
verhaltensbezogenen Unterscheidungenhängt das Mass der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu be- einflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 72 (89)). Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehand- lung von Personen oder Sachverhalten auf die
Ausübunggrund- rechtlich geschützter Freiheitennachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123 (134); 82, 126 (146)). Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungs- spielraums entspricht eine
abgestufte Kontrolldichte bei der verfas- sungsgerichtlichen Prüfung. Kommt als Massstab nur das Willkür- verbot in Betracht, so kann ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der
Differenzierung evidentist (vgl. BVerfGE 55, 72 (90)). Dagegen prüft das Bundes- verfassungsgericht bei Regelungen, die
Personengruppenverschie- den behandeln oder sich auf die
Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken,
im einzelnen [sic] nach, ob für die vorgese- hene Differenzierung
Gründevon solcher Art und solchem Ge- wicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126 (146)). Die Erwägungen, die dieser Abstufung zugrunde liegen, sind auch für die Frage von Bedeutung, inwieweit dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelung eine Einschätzungsprärogative zukommt. Für die Überprüfung solcher Prognosen gelten ebenfalls 292Aktuelle
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots