Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

b)(BVerfGE 1, S. 14 (52)): erste «Willkürformel»/ «Natur der Sache» Das Bundesverfassungsgericht hat ab 1951 Leibholz` Interpretation des allgemeinen Gleichheitssatzes als «Gerechtigkeitsgebot» und seine «Willkürformel» übernommen. Mit den Worten des Bundesverfassungs- gerichts gesprochen: «Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der 
Natur der Sacheergebender oder sonstwie sachlich ein- leuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden 
lässt, kurzum, wenn die Bestim- mung als willkürlich bezeichnet werden muss.»115 In dieser Formel definiert das Bundesverfassungsgericht ein Verbot 
von unsachlichen Differenzierungen, mit anderen Worten ein vergleichbezo- genes Willkürverbot. Es verwendet in der hier dargestellten «Willkürformel» die Begriffe «Natur der Sache» sowie «sachlich einleuchtender Grund». Auch in der Folge nimmt das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidun- gen Bezug auf Begriffe wie «Sachgerechtigkeit», «Natur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs», «die Eigenart des zu regelenden Sachbe- reichs» oder «sachgerechte Erwägungen».116Das Bundesverfassungsge- 284Aktuelle 
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots vor dem Gesetz definiert werden als die nach dem jeweiligen Rechtsbewusstsein nicht willkürlicheHandhabung des an die Adresse von Rechtssubjekten gerichteten Rechtes durch den Gesetzgeber und die Vollziehung(Justiz und Verwaltung).» Vgl. auch Triepel, S. 26 ff. Siehe zu alldem auch Hesse, Gleichheitssatz, S. 176 ff. 115BVerfGE 1, S. 14 (52). Vgl. auch Osterloh, Art. 3, Rz 8 ff.; Heun, Art. 3, Rz 19 f.; Paehlke-Gärtner, Rz 55 ff.; Kokott, S.129 f. Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner frühen Rechtsprechung darüber hinaus auch fest, dass der Begriff «Willkür» nicht im subjektiven Sinne, sondern im objektiven Sinne zu verstehen ist; das heisst als «tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der gesetzlichen Mass nahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll.» BVerfGE 2, S. 276 (281). Vgl. auch Heun, Art. 3, Rz 17 f. mit Rechtsprechungshinweisen. Vgl. zum objektiven Willkürbegriff schon S. 181 ff. mit Nachweisen aus der jüngeren Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts. 116Vgl. Kallina, S. 19 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen. Es handelt sich hierbei um austauschbare Begriffe siehe Kallina, Fn 78 mit Literaturnachweisen. Siehe auch Kirchhof, Gleichheitssatz, Rz 216, mit Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kriterium der Sachgerechtigkeit.
	        

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