Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

III. DEUTSCHES 
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 1.Allgemeines a)Zuständigkeit, Rechtsdurchsetzung Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auf Antrag der Bundesregie- rung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bun- destages über die Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen und Lan- desgesetzen (abstrakte Normenkontrolle).103Auch auf Antrag eines Ge- richts überprüft das Bundesverfassungsgericht Bundesgesetze und Lan- desgesetze daraufhin, ob sie verfassungsmässig sind (konkrete Normen- kontrolle).104Das Bundesverfassungsgericht ist ferner zuständig für die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, dass er durch die öffentliche Ge- walt in einem seiner Grundrechte verletzt worden sei.105 b)Rechtsquellen des Gleichheitssatzes Der allgemeine Gleichheitssatz ist in Artikel 3 Abs. 1 des Bonner Grundgesetzes festgehalten. Er lautet: «Alle Menschen sind vor dem Ge- setz gleich.»106Daneben ist in Art. 3 Abs. 2 GG das Geschlechtergleich- 281 
Deutsches Bundesverfassungsgericht sungsrecht, in: Beiträge zum Wirtschaftsrecht. Festschrift für Karl Wenger zum 60.Geburtstag, Wien 1983, S.159 ff. 103Vgl. Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 und 2a GG in Verbindung mit § 13 Ziff. 6 und 6a BVerfGG. Das Verfahren ist in § 76 Abs. 1 BVerfGG geregelt. Siehe zu alldem auch Benda/Klein, Rz 707 ff.; Fleury, Rz 91 ff.; Hillgruber/Goos, Rz491ff. 104Vgl. dazu Art. 100 Abs. 1 GG und § 13 Abs. 1 Ziff. 11 BVerfGG. Das konkrete Nor- menkontrollverfahren ist in den §§ 80–82 BVerfGG geregelt. Vgl. dazu auch Benda/Klein, Rz 767 ff.; Fleury, Rz 160 ff.; Hillgruber/Goos, Rz566 ff. 105Vgl. Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG und § 13 Ziff. 8a BVerfGG. Siehe auch Benda/Klein, Rz 358 ff.; Fleury, Rz 244 ff.; Hillgruber/Goos, Rz 72 ff. Zur Rechtssatzverfas- sungsbeschwerde siehe insbesondere Benda/Klein, Rz 486 ff. 106Schon die Weimarer Reichsverfassung enthielt den allgemeinen Gleichheitssatz, die- ser war aber auf die deutschen Staatsbürger beschränkt. Art. 109 WRV folgte un- mittelbar der Titelüberschrift: «Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen». Art. 109 WRV lautete: «1.) Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. Männer
	        

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