Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Pensionen. Der Verfassungsgerichtshof erachtet es zwar grundsätzlich als verfassungsmässig, dass der Gesetzgeber in solche Rechtspositionen eingreift. Unzulässig ist aber eine «Minderung erworbener Rechte jed- weder Art in jedweder Intensität»97. Mit anderen Worten gesagt, die Ein- griffe des Gesetzgebers in rechtliche Anwartschaften («wohlerworbene Rechte») müssen verhältnismässig erfolgen.98Dazu können Übergans- bestimmungen (Einschleifregelungen) erforderlich sein.99 Auch 
faktisch getroffene Dispositionenvon Privatpersonen werden (in engen Grenzen) durch den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz gesichert. Dem Gesetzgeber kommt in diesem Bereich allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu.100Der verfassungsrechtliche Vertrau- ensschutz wird jedoch dann verletzt, wenn «der Gesetzgeber durch vorheriges Handeln einen besonderen Ver- trauenstatbestand geschaffen hat, der über das Vertrauen hinaus- geht, das die Bürger allgemein in den Bestand der Rechtsordnung setzen dürfen.»101 Das ist etwa der Fall, wenn die Normunterworfenen durch eine Geset- zesänderung wegen einer in Aussicht gestellten Begünstigung zu Auf- wendungen veranlasst wurden, welche durch eine spätere Gesetzesände- rung aber frustriert werden.102 280Aktuelle 
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots 97Statt vieler: VfSlg 17254/2004. Vgl. auch Barfuss, S. 679. 98Vgl. zu alldem auch Berka, Grundrechte, Rz 973 f.; Walzel von Wiesentreu, S. 6 ff. 99Vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz 787 mit Rechtsprechungshinweisen; Holoubek, Vertrauensschutz, S.799ff. 100Vgl. Berka, Grundrechte, Rz 975 ff.; Walzel von Wiesentreu, S. 10 f. 101Berka, Grundrechte, Rz 976. 102Vgl. VfSlg 12485/1990 und VfSlg 12944/1991. Der Verfassungsgerichtshof prüfte in VfSlg 12485/1990 eine Verordnung der Tiroler Landesregierung, wonach für LKW ein Nachtfahrverbot für die Loferer Bundesstrasse eingeführt wurde. Davon ausge- nommen waren jedoch lärmarme LKW. Bereits ein Jahr später wurde von der Tiro- ler Landesregierung auch für die lärmarmen LKW ein Nachtfahrverbot erlassen. Damit waren die Investitionen der Frächter, die auf lärmarme LKW umgerüstet hat- ten, frustriert worden. Der Verfassungsgerichtshof erachtete in VfSlg 12944/1991 diese neue Verordnung als verfassungswidrig, weil zuvor durch den Verordnungsge- ber ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden war. Vgl. dazu ausführ- lich Berka, Grundrechte, Rz 977; Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz 788 jeweils mit weiteren Beispielen aus der Rechtsprechung; Holoubek, Vertrauensschutz, S. 812 ff. Allgemein zum Vertrauensschutz siehe auch Novak, Vertrauensschutz und Verfas-
	        

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