Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

3.EWR-Abkommen Das EWR-Abkommen ist in Liechtenstein am 1. Mai 1995 in Kraft ge- treten.76Art. 4 des EWR-Abkommens normiert ein allgemeines Diskri- minierungsverbot, wonach jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.77Dieses allgemeine Diskriminierungs- verbot wird durch spezifische Diskriminierungsverbote konkretisiert.78 Der EFTA-Gerichtshof berücksichtigt für seine Rechtsprechung die Entscheidungen des EuGH, um eine einheitliche Auslegung des Ge- meinschaftsrechts zu gewährleisten.79Der Europäische Gerichtshof hat darüber hinaus den allgemeinen Gleichheitssatz als einen allgemeinen Rechtsgrundsatz aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleitet.80 28Grundlagen 
zum allgemeinen Gleichheitssatz 76Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, LGBl. 1995, Nr. 68. 77Art. 4 des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum lautet: «Unbescha- det besonderer Bestimmungen dieses Abkommens ist in seinem Anwendungsbe- reich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.» 78Vgl. die Art. 13; 16; 40; 42 Abs. 1; 50; 61 Abs. 2 lit. a); 69 Abs. 1 (Gleiches Arbeits - entgelt für Mann und Frau) des EWR-Abkommens. Vgl. auch Müller G., Art. 4 aBV, Rz 18a. 79So heisst es in der Präambel des EWR-Abkommens, das Ziel der Vertragsparteien sei es, «bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Ausle- gung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Be- stimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelper- sonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbs- bedingungen zu erreichen.» Vgl. auch Art. 6; 105; 106; 107 des EWR-Abkommens. Vgl. dazu Baudenbacher, S. 142 ff.; Baudenbacher Carl, Der Beitrag des EFTA-Ge- richtshofs zur Schaffung eines dynamischen und homogenen EWR, in: Bruha Tho- mas/Pállinger Zoltán Tibor/Quaderer Rupert (Hrsg.), Liechtenstein – 10 Jahre im EWR. Bilanz, Herausforderungen, Perspektiven, LPS 40, Schaan 2005, S. 27 ff.; Bat- liner Andreas, Die Anwendung des EWR-Rechts durch die liechtensteinischen Ge- richte – Erfahrungen eines Richters, LJZ 2004, S. 139 ff. Zum innerstaatlichen Gel- tungsrang des EWR-Rechts siehe Wille Herbert, Das Abkommen über den Eu- ropäischen Wirtschaftsraum und seine Auswirkungen auf das liechtensteinische Ver- fassungs- und Verwaltungsrecht, in: Bruha Thomas/Pállinger Zoltán Tibor/ Quaderer Rupert (Hrsg.), Liechtenstein – 10 Jahre im EWR. Bilanz, Herausforde- rungen, Perspektiven, LPS 40, Schaan 2005, S.108 ff. 80Vgl. Schweizer, Rz 9; Müller G., Art. 4 aBV, Rz 18a. Zum Individualrechtsschutz des EFTA-Gerichtshofes siehe Baudenbacher Carl, Individualrechtsschutz nach dem EWR-Abkommen, LJZ 2002, S. 63 ff.; Baudenbacher, S. 142 ff.
	        

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