Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

sungsrechtlich garantierte Vertrauensschutz umfasst: den 
Schutz vor rückwirkenden belastenden Gesetzesvorschriften, die 
rechtlichen An- wartschaften (»wohlerworbene Rechte»)sowie faktisch getroffene Dis- positionen, die im Vertrauen auf den Weiterbestand bestimmter gesetz - licher Regelungen getroffen wurden.93 Der Verfassungsgerichtshof prüft 
rückwirkende belastende Geset- zesvorschriften sehr streng darauf, ob diese nicht den verfassungsrecht- lich garantierten Vertrauensschutz verletzen. Nach der Definition des Verfassungsgerichtshofes liegt eine rückwirkende Gesetzesänderung vor, «wenn der Geltungsbereich einer Rechtsvorschrift auch auf Sachverhalte erstreckt wird, die sich vor seiner Erlassung (zur Gänze oder teilweise) verwirklicht haben […].»94Solche rückwirkenden belastenden Gesetzes- vorschriften sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsge- richtshofes gleichheitswidrig, «wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheb - lichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen […].»95 Die Verfassungsmässigkeit einer rückwirkenden Rechtsvorschrift beur- teilt sich vor allem nach der Schwere des Eingriffs in die Vertrauensposi- tion sowie dem Gewicht der für eine Rückwirkung sprechenden Gründe.96 Unter den Vertrauensschutz fallen auch die 
rechtlichen Anwart- schaften (»wohlerworbenen Rechte»). Dazu zählen beispielsweise die 279 
Österreichischer Verfassungsgerichtshof 93Vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz 786 ff.; Berka, Grundrechte, Rz965ff.; Berka, Art. 7, Rz 95 ff. jeweils mit Rechtsprechungshinweisen. Siehe auch Mayer, S.525 ff. 94VfSlg 13461/1993 mit Verweis auf Thienel Rudolf, Vertrauensschutz und Verfas- sungsrecht, Wien 1990, S.19 sowie auf Thienel Rudolf, Art 49 B-VG und die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereiches von Bundesgesetzen, ÖJZ 1990, S. 161 ff. (169 ff.). Vgl. auch Berka, Grundrechte, Rz 970. 95VfSlg 12186/1989. Vgl. auch VfSlg 13461/1993; VfSlg 14515/1996; VfSlg 15060/1997. Siehe auch Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz 786. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Judikatur zuerst für rückwirkende Abgabengesetze entwickelt und in der Folge auch auf andere Rechtsbereiche ausgedehnt. Siehe dazu Berka, Grundrechte, Rz 969 sowie Korinek/Holoubek, S. 90 ff. 96Vgl. dazu Berka, Grundrechte, Rz 971 f.; Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz 786. Siehe dazu auch Walzel von Wiesentreu, S. 8 ff.; Holoubek, Vertrauensschutz, S. 805 ff.
	        

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