Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

stimmung der politischen Ziele und zum andern auch auf die Wahl der Mittel. Das heisst, der Gesetzgeber legt die rechtspolitischen Ziele fest und entscheidet darüber, auf welche Art diese verfolgt werden. Ins - besondere bedeutet der Gleichheitssatz für den Gesetzgeber kein «Optimierungsgebot». Entsprechend hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 12227/1989 festgestellt: «Der Gleichheitssatz (Art7 B-VG) richtet sich auch an den Ge- setzgeber. Er zieht ihm insofern inhaltliche Schranken, als dadurch sachlich nicht begründbare gesetzliche Regelungen verfassungs- rechtlich verboten werden (vgl. zB VfSlg. 8457/1978, 10.064/1984, 11.369/1987, 11.402/1987). Zwar ist es dem (einfachen) Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfol- gen (vgl. zB VfSlg. 7864/1976, 7996/1977). 
Der Verfassungsgerichts- hof hat sohin unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes nicht zu beurteilen, ob eine Regelung zweckmässig ist, oder ob mit ihr der optimale Weg zur Zielerreichung beschritten wird.Hingegen hat der Gerichtshof, wie er in VfSlg. 8457/1978 formulierte, dem Ge- setzgeber unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes dann entgegen- zutreten, wenn dieser bei der Bestimmung der einzusetzenden Mit- tel die ihm von Verfassungs wegen gesetzten Schranken überschrei- tet: Das [sic] ist insbesondere dann der Fall, wenn er das sich aus dem Gleichheitsgebot ergebende Sachlichkeitsgebot verletzt, wenn er also beispielsweise 
zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn 
die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierungführen.»76273 
Österreichischer Verfassungsgerichtshof Er merkt dort kritisch an, dass es zweifelhaft sei, ob dieses allgemeine Sachlich- keitsgebot noch vom Sinngehalt des Gleichheitssatzes gedeckt sei. Siehe zum allge- meinen Sachlichkeitsgebot ferner Walter/Mayer, Rz 1352. 76VfSlg 12227/1989. Siehe auch VfSlg 15031/1997 mit Hinweis auf VfSlg 6541/1971; 7885/1976; 11369/1987. Siehe ferner: VfSlg 16580/2002. Vgl. zu alldem auch Berka, Grundrechte, Rz 930 ff.; Korinek/Holoubek, S. 96 ff.; Öhlinger, Verfassungsge- richtsbarkeit, S. 136 ff.
	        

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