Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

II. ÖSTERREICHISCHER 
VERFASSUNGSGERICHTSHOF 1.Allgemeines a)Zuständigkeit, Rechtsdurchsetzung Der österreichische Verfassungsgerichtshof entscheidet unter anderem über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen54sowie über die Verfas- sungswidrigkeit von Gesetzen55. Die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von gehörig kundgemachten Gesetzen ist den Gerichten ausdrücklich entzogen und wird beim Verfassungsgerichtshof zentralisiert. Der Verfas- 264Aktuelle 
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots 54Art. 139 Abs. 1 B-VG lautet: «Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwid- rigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Ge- richtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates, sofern aber der Verfassungsge- richtshof eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 auch auf Antrag der betreffenden Gemeinde. Er erkennt fer- ner über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die un- mittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Er- lassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89Abs.3 sinngemäss.» 55Art. 140 Abs. 1 B-VG lautet: «Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfas- sungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag des Verwaltungsge- richtshofes, des Obersten Gerichtshofes, eines zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates, sofern aber der Verfassungsgerichtshof ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzu- wenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Verfassungswidrigkeit von Lan- desgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung und über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mit- glieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates. Durch Landesverfassungsgesetz kann bestimmt werden, daß ein solches Antragsrecht hin- sichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch einem Drittel der Mit- glieder des Landtages zusteht. Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über Ver- fassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art.89Abs. 3 sinngemäss.»
	        

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