Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

b)Schematisierungen, Typisierungen, Härtefälle, Stichtagsregelungen Das Bundesgericht betont immer wieder, dass dem Gesetzgeber im Rah- men der Grundsätze des allgemeinen Gleichheitssatzes und des Willkür- verbots ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zustehe. Der Ge- setzgeber entscheidet daher über rechtspolitische Zielsetzungen. Er kann auch aus Gründen der Praktikabilität Schematisierungen und Ty- pisierungen vornehmen. Selbst Härtefälle machen eine Regelung nicht gleichheitswidrig, wenn sie atypisch auftreten.49In diesem Sinne hält das Bundesgericht fest: «Ob ein Unterschied erheblich ist, beurteilt sich im Einklang mit den beherrschenden Prinzipien der Rechtsordnung und je in Hin- blick auf die konkrete zu bewältigende Situation. Diese kann ge- bieten, einfachheitshalber nach einem abstrakten, technischen Kri- terium – beispielsweise nach dem Ort oder nach der Zeit – zu dif- ferenzieren, das den Unterschieden in der Mehrzahl der Fälle ent- spricht, aber Grenzfällen nicht gerecht zu werden vermag […]. Eine willkürliche Differenzierung braucht deswegen noch nicht vorzuliegen. Dort, wo sich die Vereinfachung in Anbetracht der zahllosen unterschiedlichen Gegebenheiten aufdrängt und die un- terschiedliche Behandlung nicht zu unbilligen Resultaten führt, lässt sich jedenfalls nicht von einer unzulässigen Rechtsungleich- heit sprechen […].»50 262Aktuelle 
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots aber gleichzeitig nichts über die Schwere des Rechtsanwendungsfehlers aussagt. Vgl. dazu S. 106 f. und S. 190 ff. Zum Kriterium der Offensichtlichkeit der Gleich- heitsverletzung vergleiche Imboden, S. 151 ff. sowie Häfelin/Haller, Rz 762 ff. Siehe dazu auch S. 106 f. und S. 190 ff. 49Vgl. dazu Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Rz 14 f.; Müller J. P., Grundrechte, S. 401 ff.; Rhinow, Grundzüge, Rz 1658 ff.; Schweizer, Rz 38 ff. Siehe zu diesem Thema auch S. 113 ff. 50BGE 100 Ia 322 Erw. 4b.
	        

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