Letztlich geht es beim Kriterium der «herrschenden Wertanschauungen» um die Frage, ob für eine Regelung «gerechte» Gründe bestehen. Die Antwort darauf ist von subjektiven Wertvorstellungen geprägt. f)Ergebniskontrolle Das Bundesgericht prüft – im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht – nur das Ergebnis eines Erlasses. Für eine Differenzierung beziehungs- weise für den Erlass als solchen müssen zum Zeitpunkt der richterlichen Überprüfung sachliche beziehungsweise vernünftige Gründe vorliegen, widrigenfalls verstösst er gegen das Rechtsgleichheitsgebot respektive das Willkürverbot. Die Erwägungen und der historische Wille des Ge- setzgebers spielen dagegen keine
Rolle.37 4.Willkürverbot a)Formel Die Formel des Bundesgerichts zum Willkürverbot in der Rechtsetzung lautet wie folgt: «Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; […].»38 Die Willkürformel des Bundesgerichts enthält zwei Elemente. Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich entweder
nicht auf ernsthafte sachliche Gründestützen lässt oder
sinn- und zwecklosist. Das Bundesgericht verwendet den Begriff «Willkür» bei der Prüfung von Erlassen dazu, um diese zwei Kriterien zusammenzufassen. Der Be- 258Aktuelle
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots 37Vgl. Müller J. P., Grundrechte, S. 471 f. Siehe dazu auch S. 117 f. 38BGE 131 I 1 Erw. 4. Siehe auch BGE 129 I 1 Erw. 3; BGE 129 V 327 Erw. 4.1. Zur Rechtsprechung zu Art. 4 der alten Bundesverfassung siehe etwa: BGE 96 I 453 Erw. 1 (keine klare Differenzierung zwischen Willkürverbot und Rechtsgleichheit); BGE 116 Ia 81 Erw. 6b (Trennung von Willkürverbot und Rechtsgleichheit). Für den französischen Wortlaut der Willkürformel siehe BGE 123 I 241 Erw. 2b. Siehe auch Grisel E., Rz 327.