Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.» In Art. 8 Abs. 3 BV ist schliesslich noch die Gleichheit von Mann und Frau festgeschrieben.9 Das Willkürverbot ist in Art. 9 BV festgelegt. Dieser stellt klar: «Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen 
ohne Willkür und 
nach Treu und Glaubenbehandelt zu werden.» Die Rechts- gleichheit und das Willkürverbot stehen jedermann zu, sie sind in der neuen Bundesverfassung als Menschenrechte 
kodifiziert.10 2.Unterscheidung zwischen Rechtsgleichheit und Willkürverbot In der schweizerischen Rechtsprechung und Lehre war von Anfang an unbestritten, dass sich die Rechtsgleichheit des Art. 4 aBV auch an den Gesetzgeber richtet.11In der älteren Rechtsprechung zu Art. 4 der alten Bundesverfassung unterscheidet das Bundesgericht noch nicht konse- quent zwischen Erlassen, die gegen die Rechtsgleichheit verstossen und solchen, die das Willkürverbot verletzen.12In der neuen Bundesver - 249 
Schweizerisches Bundesgericht 9Art. 8 Abs. 3 BV lautet: «Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.» Art. 8 Abs. 4 BV enthält überdies einen Gesetzgebungsauftrag zur Beseiti- gung von Benachteiligungen der Behinderten. Er stellt klar: «Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.» 10Vgl. zur entsprechenden Rechtslage in Deutschland S. 281 f.; und Österreich S. 264 ff. Vgl. zu alldem auch S. 34 ff. und S. 57 ff. 11Vgl. Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Diss. S. 17; Haefliger, Schweizer, S. 60 f. Siehe dazu ausführlich S. 69 ff. 12Vgl. etwa: BGE 114 Ia Erw. 4a, wo es heisst: «Den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt ein Erlass, der sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen fehlt. Die Rechtsgleichheit ist ins- besondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird […].» Siehe ferner: BGE 91 I 81 Erw. 2; BGE 92 I 95 Erw. 2b; BGE 109 Ia 325 Erw. 4. Siehe zu dieser alten Formel auch Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Diss., S. 137 ff. Dagegen differenziert das Bundesgericht ausdrücklich zwischen dem Gebot der Gleichbehandlung und dem Willkürverbot in BGE 110 Ia Erw. 2b; BGE 114 Ia 321
	        

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