Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

diert der Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Legalitätsprinzip.282 Die herrschende deutsche und österreichische Lehre und Rechtspre- chung gibt in diesem Fall durchwegs dem Legalitätsprinzip den Vorzug, das heisst sie lehnen einen Anspruch auf «Gleichbehandlung im Un- recht» konsequent ab.283 Im Gegensatz dazu wird dieses Problem in der schweizerischen Lehre differenzierter behandelt und auch das Bundesgericht anerkennt in engen Grenzen einen Anspruch auf «Gleichbehandlung im Un- recht».284 b)Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Der Staatsgerichtshof leitet den 
«Grundsatz»der «Gleichbehandlung im Unrecht» aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab.285Er hält in stän- diger Rechtsprechung dazu fest, der verfassungsmässig gewährleistete Gleichheitssatz gebe dem Staatsbürger grundsätzlich das Recht auf glei- che Behandlung innerhalb des Rahmens der Gesetze, aber nicht auf Ver- 233 
Gleichheitssatz in der Rechtsanwendung: Sonderprobleme Unrecht» in der ersten rechtmässigen Gesetzesanwendung ein Gleichheitsverstoss begründet werde; dieser Gleichheitsverstoss sei aber gerechtfertigt, weil durch die erstmalige rechtmässige Anwendung der Norm die Gleichheitswertungen des Ge- setzgebers vollzogen würden. Vgl. von Lindeiner, S. 125 ff. Diese Ansicht ist meines Erachtens abzulehnen, sie wird insbesondere dem Fall nicht gerecht, dass eine Be- hörde nach der erstmaligen rechtmässigen Gesetzesanwendung wieder zu ihrer «al- ten» rechtswidrigen Praxis zurückkehrt. 282Vgl. Häfelin/Haller, Rz 770 ff.; Weber-Dürler, Gleichheit, Rz 37 f. 283Vgl. dazu etwa: Dürig, Rz 179 ff.; Randelzhofer Albrecht, Gleichbehandlung im Unrecht? Zur Problematik eines Anspruchs auf Beibehaltung rechtswidrigen Ver- waltungshandelns, JZ 1973, S. 536 ff. (S. 538 ff.); Sachs, Gleichheitssatz, S. 321 ff. mit zahlreichen Hinweisen zur Lehre. Anderer Meinung ist aber etwa Kirchhof, Gleich- heit in der Funktionenordnung, Rz 65 ff.; Götz Volkmar, Das Grundrecht auf Rechtsanwendungsgleichheit und der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz, DVBl. 1968, S. 93 ff. (S. 94 ff.). Für die österreichische Rechtsprechung und Lehre siehe Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz796; Walter/Mayer, Rz1357. Kritisch zur Recht- sprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, wonach es grundsätzlich keinen Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht» gibt sind aber etwa Neisser/ Schantl/Welan, S.653 ff. 284Vgl. dazu Auer, S. 290 ff.; Weber-Dürler, Anspruch, S. 19 ff.; Weber-Dürler, Gleich- heit, Rz 37 ff.; Häfelin/Haller, Rz 772; Müller G., Art. 4 aBV, Rz 45 ff.; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Rz 518 ff.; Tschannen/Zimmerli, S. 164 ff., Rz 17 ff. 285Vgl. StGH 1992/13-15, Urteil vom 23. Juni 1995, LES 1996, S. 10 (19).
	        

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