Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

In anderen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes heisst es lapidar und verkürzt, eine Praxisänderung sei zulässig, wenn dazu 
sachliche Gründevorlägen.268Der Staatsgerichtshof erweckt damit den Eindruck, dass sachliche Gründe die einzige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Praxisänderung darstellen.269 c)Betroffene Grundrechte bei Praxisänderung Zum Problem, welche Grundrechte bei der Rüge einer bestehenden «al- ten» Praxis beziehungsweise einer neuen Praxis zu prüfen sind, äussert sich der Staatsgerichtshof nicht eindeutig. So erklärte er zum einen, es bestehe eine weitgehende Überschneidung von Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot nicht nur in Bezug auf die eigentliche Rechtsetzung, sondern auch dann, wenn eine bestimmte Verwaltungs- oder Gericht- spraxis als unhaltbar gerügt werde. Mit den Worten des Staatsgerichts- hofes gesprochen: «Es ist demnach [...] bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit die- ser Gerichtspraxis nicht weiter zwischen Willkürverbot und Rechtsgleichheit zu differenzieren, sondern es ist einzig zu prüfen, 229 
Gleichheitssatz in der Rechtsanwendung: Sonderprobleme 268Vgl. StGH 1996/20, Urteil vom 5. September 1997, LES 1998, S. 68 (74), wo es heisst, die Änderung der Rechtsprechung verstosse nicht gegen den Gleichheitssatz, da für die Praxisänderung sachliche Gründe vorlägen. Siehe ferner: VBI 1996/26, Entscheidung vom 20. Juni 1996, LES 1997, S. 48 (50); StGH 2000/32, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 2004, S. 92 (100); StGH 2004/6, Urteil vom 3. Mai 2004, S. 27, noch n. p., wo es heisst, eine sachlich begründete Praxisänderung ver- stosse nicht gegen das Gleichheitsgebot, sofern nicht Anzeichen bestehen würden, dass die Behörde die neue Praxis nicht konsequent anwendete beziehungsweise an- zuwenden beabsichtigte; mit Hinweis auf Andreas Kley, Grundriss des liechtenstei- nischen Verwaltungsrechts S. 210 f. Siehe auch StGH 2000/17, Entscheidung vom 7. Juni 2000, S. 22, n. p., mit Verweis auf StGH 1999/3 Erw. 4.1 und StGH 1999/19, Erw. 3.1, wo der Staatsgerichtshof für eine Praxisänderung lediglich «triftige Gründe» verlangt. 269Der Staatsgerichtshof kann sich bei dieser ungenauen Formulierung auf die Recht- sprechung des Bundesgerichtes stützen, das gelegentlich ebenfalls unpräzise davon spricht, eine Praxisänderung sei dann zulässig, wenn sie sachlich begründet sei. Vgl. BGE 108 I a 124 f. mit Verweis auf BGE 100 Ib 67 Erw. 2. Siehe dazu auch Müller G., Art. 4 aBV, Rz 43, Fn 88 mit Rechtsprechungshinweisen.
	        

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