Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

3.Rechtsgleichheit bei Änderungen von Gesetzen Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers die Gesetzeslage den jeweiligen ge- sellschaftlichen Problemstellungen anzupassen. Dabei ist nicht – wie beim Gleichheitssatz – die alte mit der neuen Gesetzeslage zu verglei- chen, sondern die Gesetzesänderung ist im Rahmen des Willkürverbots zu beurteilen. Die Neuregelung ist willkürlich, wenn sie sachlich nicht haltbar beziehungsweise (geradezu) unvertretbar ist.260Daneben ist bei Rechtsänderungen vor allem der Grundsatz von Treu und Glauben (Ver- trauensschutz) zu beachten. Dieser kann vom Gesetzgeber verlangen, angemessene Übergangsregelungen zu 
schaffen.261 4.Rechtsgleichheit bei Änderungen einer Verwaltungs- und Gerichtspraxis a)Grundsätze Bei der Änderung einer Verwaltungs- und Gerichtspraxis steht der Grundsatz der richtigen Rechtsanwendung (Legalitätsprinzip) dem Ge- bot der Rechtsgleichheit, dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz gegenüber. Der Grundsatz der richtigen Rechtsan- wendung erlaubt und verlangt von der Behörde eine einmal gewählte Auslegung zu verlassen und die Praxis für die Zukunft zu ändern, wenn dies durch die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse, gewandelte Rechtsauffassungen oder durch inzwischen verändertes übergeordnetes Recht begründet ist.262Rechtsgleichheit, Rechtssicherheit und Vertrau- ensschutz verlangen hingegen, dass eine einmal begonnene Praxis beibe- 227 
Gleichheitssatz in der Rechtsanwendung: Sonderprobleme 260Ein über die Willkürprüfung hinausgehender strengerer Prüfungsmassstab gilt bei gesetzgeberischen Verstössen gegen das Geschlechtergleichheitsgebot und solchen, die die Menschenwürde tangierende Diskriminierungen betreffen. Das trifft auf be- sonders verpönte Motive zu, wie beispielsweise Sprache, Religionszugehörigkeit und ethnische Herkunft. Vgl. dazu S. 75 ff. 261Vgl. S. 116. Siehe zu alldem auch Rhinow, Grundzüge, Rz 1683 sowie Müller J. P., Grundrechte, S. 405. 262Vgl. Rhinow, Grundzüge, Rz 1684 ff.; sowie auch Müller G., Art. 4 aBV, Rz 43.
	        

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