Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Mit dem Erfordernis von zwei konkreten Vergleichsfällen für eine Prü- fung am Gleichheitssatz hat der Staatsgerichtshof ein strenges zusätz - liches spezifisches Zulässigkeitskriterium für die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Gleichheitssatzes geschaffen. Er tritt (materiell) nicht auf eine Grundrechtsprüfung ein, wenn dieses fehlt, sondern nimmt in einem solchen Fall nur eine Willkürprüfung vor. Den Be- schwerdeführer trifft also eine Substantiierungspflicht, wonach er ver- gleichbare Fälle/Entscheidungen anführen muss, die in seinem Sinne entschieden worden sind.233 In anderen Entscheidungen hält der Staatsgerichtshof wiederum fest, der Gleichheitssatz sei nicht betroffen, da der Beschwerdeführer keinen anders entschiedenen Vergleichsfall vorlege; darüber hinaus sei dem Staatsgerichtshof auch «von Amts wegen» kein solcher Vergleichs- fall bekannt.234219 
Gleichheitssatz in der Rechtsanwendung: Sonderprobleme 233Vgl. dazu eindrücklich StGH 2004/5, Urteil vom 27. September 2004, S. 9, noch n. p, wo der Staatsgerichtshof erklärt: «Im Beschwerdefall führt der Beschwerdeführer keine Vergleichsfälle an, und es ist auch nicht die Aufgabe des Staatsgerichtshofes, allfällige Vergleichsfälle ausfindig zu machen, weshalb der entsprechende Beweisan- trag des Beschwerdeführers […] abzuweisen war.» Siehe auch StGH 2002/71, Ent- scheidung vom 30. Juni 2003, S. 10 f., noch n. p.; StGH 2004/3, Urteil vom 28. Sep- tember 2004, S. 16, noch n. p.; StGH 2005/2, Urteil vom 27. September 2005, S. 18, noch n. p.; StGH 2005/20, Urteil vom 3. April 2006, S. 8, noch n. p.; StGH 2005/25, Urteil vom 29. November 2005, S. 28, noch n. p.; StGH 2005/34, Urteil vom 16. Mai 2006, S. 21 f., noch n. p.; StGH 2005/39, Urteil vom 27. September 2005, S. 27 ff., noch n. p.; StGH 2005/77, Urteil vom 4. Juli 2006, S. 21 f., noch n. p.; 2005/84, Ur- teil vom 3. Oktober 2006, S. 28 f., noch n. p. 234Vgl. dazu StGH 2000/63, Entscheidung vom 9. April 2001, S. 18 f., n. p. Der Staats- gerichtshof hält dort fest: «Obwohl der Beschwerdeführer keine mit dem Be- schwerdefall vergleichbaren Fälle nennt, hätte der Staatsgerichtshof ihm bekannte Vergleichsfälle doch von Amtes wegen zu berücksichtigen […]. Indessen sind auch dem Staatsgerichtshof vergleichbare Fälle nicht bekannt.» Vgl. auch StGH 2005/90, Urteil vom 3. Juli 2006, S. 16, noch n. p., wo es heisst: «Auch wenn die Beschwer- deführerin in der Individualbeschwerde bei der Verletzung des Gleichheitsgebotes keinen konkreten anders entschiedenen Vergleichsfall nennen konnte, so ist offen- sichtlich, dass der OGH [Oberste Gerichtshof] den gleichen (oder zumindest in den wesentlichen Punkten vergleichbaren) Sachverhalt ohne sachliche Gründe unter- schiedlich beurteilt hat. Damit hat der OGH Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich behandelt.» Siehe auch StGH 1999/3, Entscheidung vom 27. Sep- tember 1999, S. 18 n. p. Der Staatsgerichtshof meint dort, der Beschwerdeführer hätte die gerügte rechtsungleiche Behandlung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz nachweisen müssen, was allerdings nicht ausschliesse, dass die Verwaltungs - beschwerdeinstanz auch jegliche ihr anderweitig bekannten einschlägigen Fälle
	        

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