Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

von Treu und Glauben das verfassungsmässig gewährleistete Willkür- verbot».216 Der Staatsgerichtshof verlangt, dass dem Beschwerdeführer eine individuelle Vertrauensposition zukommt.217Eine solche kann beispiels- weise durch spezifische behördliche Zusicherungen begründet werden, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung vom Beschwerdeführer wesent- liche Dispositionen getroffen wurden, die ohne Schaden nicht rückgän- gig gemacht werden 
können.218 VII. GLEICHHEITSSATZ IN DER RECHTS- ANWENDUNG: 
SONDERPROBLEME 1.Allgemeines a)Grundsätze Der Staatsgerichtshof unterscheidet schon in der Rechtsetzung zwischen Gleichheitssatz und Willkürverbot. Dennoch beschränkt sich der Gleichheitssatz in der Gesetzgebung weitgehend auf das vergleichsbezo- gene Willkürverbot.219In Bezug auf die Rechtsanwendung gibt es dage- gen erhebliche Unterschiede zwischen der Rechtsgleichheit und dem Willkürverbot. Auf spezifische Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Gleichheitssatz in der Rechtsanwendung stellen, wird im Folgen- den eingegangen. Das Rechtsgleichheitsgebot in der Rechtsanwendung hat seine hauptsächliche Bedeutung dann, wenn in einem anzuwendenden Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, oder wenn den Behör- 215 
Gleichheitssatz in der Rechtsanwendung: Sonderprobleme 216StGH 2003/62, Entscheidung vom 2. März 2004, S. 10 f., publiziert im Internet; StGH 2003/70, Entscheidung vom 17. November 2003, S. 19, publiziert im Internet mit Verweis auf StGH 1991/6, Urteil vom 19. Dezember 1991, LES 1992, S.93 (95); StGH 2004/10, Urteil vom 27. September 2004, S. 10, noch n. p. 217Vgl. StGH 2000/32, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 2004, S. 92 (99). 218Vgl. StGH 2003/70, Entscheidung vom 17. November 2003, S. 21, im Internet publiziert. Zum Grundsatz von Treu und Glauben siehe S. 367 f. und S. 414 ff. 219Vgl. dazu S. 75 ff.
	        

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