Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

als verfehlt. Prozessökonomische Erwägungen dürfen meiner Meinung nach in der Rechtsprechung (insbesondere in der Grundrechtsspre- chung) nur in engen Grenzen Anwendung finden. Als eigenes Willkür- kriterium sind sie jedenfalls abzulehnen. Diese Überlegungen des Staatsgerichtshofes, für die Entscheidung einer Willkürbeschwerde auch prozessökonomische Aspekte zu berück- sichtigen, kommen auch zum Tragen, wenn er eine Grundrechtsverlet- zung (Willkürverletzung) unter dem Gesichtspunkt der Relevanz prüft. Denn nach Ansicht des Staatsgerichtshofes sind zusätzliche Begründun- gen, die unklar, nicht nachvollziehbar oder materiell unhaltbar sind, mangels Relevanz nicht 
willkürlich.169 VI. FALLGRUPPEN Die Willkürformeln und Willkürkriterien des Staatsgerichthofes wurden bereits aufgezeigt. Willkürverstösse in der Rechtsanwendung tauchen in vielerlei verschiedenen Fassetten auf. Daher sollen im Folgenden Bei- spiele aus der Willkürrechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Fall- gruppen zusammengefasst werden. Wenn ein Kriterium einer dieser Fallgruppen vorliegt, ist dies ein Indiz für Willkür, was zu einer Aufhe- bung einer Entscheidung wegen Verletzung des Willkürverbotes führen kann. Folgende Fallgruppen können aus der Rechtsprechung des Staats- gerichtshofes zusammengestellt 
werden.170 1.Fehler bei der Lösung der Tatfrage a)Grob unrichtige Sachverhaltsfeststellungen Der Staatsgerichtshof hält in StGH 1997/23 fest: «Nach der Rechtspre- chung des StGH stellt auch eine 
grob unrichtige Sachverhaltsfeststellung 204Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsanwendung 169Vgl. dazu S. 197 ff. 170Vgl. auch von Lindeiner, S. 64 ff., der Fallgruppen für die Rechtsprechung des deut- schen Bundesverfassungsgerichtes herausarbeitet sowie Uhlmann, S. 23 ff., der Fall- gruppen aus der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts aufzeigt.
	        

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