Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

wägungen erweise es sich als richtig, dass das Obergericht in der ange- fochtenen Entscheidung die erstinstanzliche Abweisung des Antrags durch das Landgericht auf kostenlose Verteidigung bestätigt habe. «Dass die vom OG gegebene Begründung nach Auffassung des StGH teilweise unrichtig ist, kann 
mangels Relevanzfür dessen im Ergebnis richtige Entscheidung für sich allein keine Grundrechts- verletzung darstellen.»163 Der Staatsgerichtshof bezeichnet die vom Obergericht angeführte Be- gründung als in der Sache unrichtig. Da die Ablehnung des Antrags auch sachlich begründet werden könnte, gibt er der Willkürbeschwerde aber mangels Relevanz nicht Folge. In der stattgebenden Entscheidung StGH 1995/6 führte der Staatsge- richtshof zum Kriterium der Relevanz aus: «Nach der Rechtsprechung des StGH sind Grundrechtsverletzun- gen aber nur dann relevant, wenn sie auch für die als verfassungs- widrig angefochtene E kausal waren […]. Im Beschwerdefall ist diese Voraussetzung offensichtlich gegeben, da die Aktenwidrigkeit für den von den Gerichten vorgenommenen Durchgriff durch die Bf auf G und dessen Partner bildet. Dadurch wurden die Bf selbst als Beschuldigte des italienischen Strafverfahrens qualifiziert, und der Eingriff in deren Geheimbereich konnte gemäss den gegenüber Art 10 RHG weniger strengen Vorschriften von Art 9 Abs. 1 RHG erfolgen. Es liegt deshalb im Beschwerdefall 
ein relevanter Verstoss gegen das Willkürverbot vor, so dass der Beschwerde schon aus diesem Grund Folge zu geben ist.»164 In dieser Entscheidung folgert der Staatsgerichtshof, die krasse akten- widrige Tatsachenfeststellung des Obersten Gerichtshofes sei kausal für 201 
Willkürkriterien 163StGH 1999/36, Entscheidung vom 11. April 2000, LES 2003, S. 9 (14). 164StGH 1995/6, Urteil vom 23. Februar 1999, LES 2001, S. 63 (67 f). Vgl. dazu aus- führlich S. 175 f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.