Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Die öffentlichen Ämter sind für alle Befähigten gleich zugänglich. Die Wehrpflicht ist für Alle [sic] gleich; Stellvertretung bei dersel- ben findet nicht Statt [sic].»34 Die besonderen Gleichheitssätze des § 137 der Frankfurter Reichsver- fassung zielten auf die Beseitigung der Adelsvorrechte.35So sollte bei- spielsweise der gleiche Zugang zum öffentlichen Dienst gewährleisten, dass für die Auswahl der Beamten nicht mehr der Stand, sondern die fachliche Eignung einer Person ausschlaggebend war.36 Es ist in der Lehre strittig, welche Bedeutung dem Satz: «Die Deut- schen sind vor dem Gesetze gleich» zukommt. Einmal könnte er so in- terpretiert werden, dass er sich in einer Zusammenfassung der speziellen Gleichheitssätze erschöpft und keine eigene Aussage enthält.37Im Wei- teren könnten die speziellen Gleichheitssätze als demonstrative Aufzäh- lung aufgefasst werden, womit sich der allgemeine Gleichheitssatz auch gegen weitere geburtständische Vorrechte richtete.38Und schliesslich könnte er in einem darüber hinausgehenden Sinn verstanden werden, als ein umfassendes Gesetzmässigkeitsprinzip.39Von einem allgemeinen Gleichheitssatz nach heutigem Verständnis kann bei § 137 der Frankfur- ter Reichsverfassung jedenfalls nicht gesprochen werden. 20Grundlagen 
zum allgemeinen Gleichheitssatz 34§ 137 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 28. März 1849, Reichsgesetzblatt 1849, S. 101, abgedruckt in: Huber E. R., Dokumente Band I, S. 318. Neben dem Gleichheitssatz des § 137 der Frankfurter Reichsverfassung hatten auch die §§ 133 und 134 eine gleichheitsrechtliche Dimension. § 133 gewährte jedem Deutschen «das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes […] das Gemeindebürgerrecht zu ge- winnen». Und § 134 lautete: «Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehöri- gen und andern Deutschen einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen und Pro- cess-Rechte machen, welcher die letzteren als Ausländer zurücksetzt.» Beide Be- stimmungen sollten die Diskriminierung der verschiedenen Staatsbürger des Deut- schen Bundes verhindern. Vgl. dazu Kühne, S. 288 ff. 35Vgl. Kühne, S. 290 ff. Vgl. auch Pauly Walter, Die Verfassung der Paulskirche und ihre Folgewirkungen, § 3, Rz 33, in: Isensee Josef/Kirchhof Paul (Hrsg.), Hand- buch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I. Historische Grund- lagen, 3. Aufl., Heidelberg 2003. 36Vgl. dazu Kühne, S. 297 ff. Entsprechendes gilt für die Wehrgleichheit, die mit der Bevorrechtigung der vermögenden Schichten brechen wollte. Vgl. dazu Kühne, S. 302 ff. 37Vgl. dazu Kühne, S. 329 f. 38Vgl. Kühne, S. 330 f. 39Vgl. Kühne, S. 331.
	        

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