Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

«Es ist im Beschwerdefall weiters zu beachten, dass selbst unhalt- bare und somit 
willkürliche Rechtsauffassungenim Verfassungsbe- schwerdeverfahren 
nur dann relevante Grundrechtsverletzungen darstellen, wenn sie 
entscheidungswesentlich waren, «wenn also der Urteilsspruch bei willkürfreier Lösung dieser Rechtsfrage 
anders ausgefallenwäre».157 Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt eine relevante Grundrechtsverletzung wegen willkürlicher Rechtsanwendung vor, wenn nicht auszuschliessen ist, dass das Gericht ohne den Fehler 
eine andereEntscheidung getroffen hätte. Es ist aber davon auszugehen, dass von einer relevanten Grundrechtsverletzung nur gesprochen werden kann, wenn ohne den Fehler für den Beschwerdeführer eine günstigere Entscheidung möglich wäre.158 Der Staatsgerichtshof untersucht im Rahmen der Willkürprüfung die 
gesamte relevante Begründungeiner Entscheidung. Zur gesamten re- levanten Begründung zählen nicht nur die rechtlichen Erwägungen des Gerichts/der Verwaltungsbehörde in einer Entscheidung, sondern auch 198Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsanwendung 157StGH 2003/58, Urteil vom 17. November 2003, S. 27, noch n. p. Zum Kriterium der Relevanz einer Grundrechtsverletzung siehe ferner StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, S. 1 (7); StGH 2001/32, Entscheidung vom 17. Sep- tember 2001, S. 16 f., n. p.; StGH 2002/61, Entscheidung vom 18.November 2002, S. 14, n p.; StGH 2003/84, Urteil vom 29. Juni 2004, S. 35 f. Zum Zusammenhang einer relevanten Grundrechtsrüge und einem obiter dictum erklärt der Staatsge- richtshof, Ausführungen in Form eines obiter dictum hätten keine rechtlich bin- dende Wirkung für ein anderes (unterinstanzliches) Gericht. Damit könnten solche Ausführungen von vornherein keine relevante Grundrechtsverletzung darstellen. Vgl. StGH 1999/46, Entscheidung vom 28. Februar 2000, S. 21 f. mit Verweis (Fehl- verweis) auf StGH 1995/21, Urteil vom 23. Mai 1996, LES 1997, S. 18 (29), Erw. 7. Siehe auch StGH 2000/21, Entscheidung vom 6. Juni 2000,S.14,n. p. 158Ansatzweise findet sich dieses Erfordernis in StGH 2003/37, Entscheidung vom 30. Juni 2003, S. 16, noch n.p. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hatte in einem Fall eine Ermessensentscheidungskompetenz über den Härtefallantrag der Beschwerde- führer unzulässigerweise verneint, was eine Rechtsverweigerung darstellte. In einer ergänzenden Erwägung setzte sich die Verwaltungsbeschwerdeinstanz trotzdem mit dem Härtefallantrag auseinander und verneinte den Härtefall bei den Beschwerde- führern. Der Staatsgerichtshof hält dazu fest: «Die Beschwerdeführer haben somit aus der gegen das Rechtsverweigerungsverbot verstossenden Ablehnung der Zu- ständigkeit durch die Verwaltungsbeschwerdeinstanz keinen Nachteil erlitten. Es liegt entsprechend auch keine relevante Grundrechtsverletzung vor […].» Zur Un- terscheidung zwischen dem Entscheidungsergebnis und der Entscheidungsbegrün- dung siehe S. 202 ff. und S. 406 f.
	        

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