Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

sen Entscheidungen auch publiziert werden, damit diese in der Öffent- lichkeit wahrgenommen und auch von den Medien und der Lehre kri- tisch diskutiert werden 
können.149 7.Intensität des Grundrechtseingriffs als Kriterium? Wenn der Staatsgerichtshof fachgerichtliche Urteile daraufhin unter- sucht, ob spezifische Grundrechte verletzt wurden, kommt der Inten- sität des Grundrechtseingriffs eine wichtige Bedeutung zu. Der Staatsge- richtshof differenziert dabei den Prüfungsumfang nach der Schwere des Grundrechtseingriffs. Wenn eine Entscheidung stark in die persönliche Position des Beschwerdeführers eingreift, das heisst bei hoher Intensität des Grundrechtseingriffs, macht der Staatsgerichtshof eine differenzierte Grundrechtsprüfung (nach Massgabe der Verhältnismässigkeit). Muss ein Beschwerdeführer durch eine fachgerichtliche Entscheidung dagegen nur leichte Grundrechtseinschränkungen hinnehmen, das heisst bei ge- ringer Intensität des Grundrechtseingriffs, nimmt er nur eine Willkür- prüfung vor.150 Die Bedeutung der Intensität des Grundrechtseingriffs verdeutlicht beispielsweise die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum An- spruch auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst dieses Grundrecht auch Eingriffe, welche durch die Judikative selbst erfolgen. Allerdings kann der Staatsgerichtshof aus den Gründen der richterlichen Unabhängigkeit sowie der grossen Zahl der Fälle nicht jede gerichtliche Verfahrensverfü- 195 
Willkürkriterien hof durch Beschluss wegen berechtigter Interessen einer Partei oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Öffentlichkeit ausschliesst. 3) Eine mündliche Schlussverhandlung entfällt, wenn in nichtöffentlicher Sitzung zu beschliessen ist oder wenn dem Gerichtshof nach Anhörung des Berichterstatters eine mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag nicht notwendig erscheint.» 149Leider hat das neue Staatsgerichtshofgesetz die Publikation von Entscheidungen weitgehend in das Ermessen der einzelnen Richter gestellt. Art. 57 Abs. 1 StGHG lautet: «Entscheidungendes Staatsgerichtshofes von grundlegender Bedeutungsind, soweit sie nicht nur verfahrensleitender Natur sind und eine Veröffentlichung nicht gegen öffentliche Interessen oder den Schutz von Rechten einer Partei verstösst, ganz oder auszugsweise zu publizieren.» 150Vgl. dazu S. 453 ff.
	        

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