Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Auch beim Kriterium der methodengerechten Rechtsanwendung hat der Staatsgerichtshof Wertungsspielräume, wenn es darum geht zu beurteilen, ob ein besonders schwerer methodischer Fehler vorliegt, so dass damit eine Willkürverletzung verbunden ist. Im Gegensatz zum Willkürkriterium der Gerechtigkeit scheint das Kriterium des Verstosses gegen die juristische Methodenlehre – zumindest äusserlich – eine grös- sere Objektivität zu vermitteln.145 Meines Erachtens sind die Kriterien «Ungerechtigkeit der Entschei- dung» und «Verstoss gegen die juristische Methodenlehre» gleichwertig und je nach Fallkonstellation anzuwenden. Die Frage, was als gerecht angesehen werden kann, muss immer subjektiv beantwortet werden. Entscheidend scheint mir aber, dass der Terminus «Gerechtigkeit» offen verwendet und mit rationalen Argumenten begründet wird. Dann wird im Gegensatz etwa zum österreichischen Verfassungsgerichtshof keine nicht existierende Objektivität suggeriert.146Die Transparenz in der Be- gründung der Entscheidung erlaubt dann Aussagen über ihre Gerechtig- keit beziehungsweise Ungerechtigkeit.147Dazu gehört weiters, dass die Öffentlichkeit an den Verfahren vor dem Staatsgerichtshof teilnehmen kann, wie dies im StGHG ausdrücklich vorgesehen ist.148Zudem müs- 194Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsanwendung hungsweise die Nichtanwendung einer Norm, obwohl sie anzuwenden wäre einen qualifizierten methodischen Fehler darstellt und deshalb das Willkürverbot verletzt. Vgl. auch etwa: StGH 1995/28, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1998, S. 6 (13). Siehe ausführlich S. 160 ff. 145So wurde kritisch bemerkt, dass ein Jurist (fast) jedes Ergebnis methodisch zu be- gründen vermag. Vgl. Rennert, S. 16. 146Zur Praxis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes bei der Begründung von Entscheidungen siehe Pernthaler Peter/Pallwein-Prettner Peter, Die Entscheidungs- begründung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs, in: Sprung Rainer (Hrsg.), Die Entscheidungsbegründung in europäischen Verfahrensrechten und im Verfahren vor internationalen Gerichten, Wien 1974, S. 199 ff. (207 ff.); siehe auch Öhlinger, Grundrechte, S. 224. 147Zur Bedeutung eines rationalen Begründungstils im Hinblick auf die Akzeptanz ab- lehnender Entscheidungen des Staatsgerichtshofes siehe Frick, Gewährleistung, S. 221 f; Hoch, Schwerpunkte, S. 73 f. 148Art. 47 StGHG lautet: «1) Die Verhandlungen vor dem Staatsgerichtshof sind unter Vorbehalt der nachfol- genden Bestimmungen öffentlich. 2) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen in Fällen, in denen sie nach den Vorschrif- ten der Zivil- und Strafprozessordnung ausgeschlossen ist oder wenn der Gerichts-
	        

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