Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

terieller Gehalt relevant ist. 
Von einer willkürlichen Gesetzesan- wendung kann hier keine Rede sein.»68 b)StGH 1996/42; vertretbare Auffassung des Obergerichts Das Obergericht leitete aus § 1 der Verlassenschaftsinstruktion69ein Auskunftsrecht des Verlassenschaftsgerichtes gegenüber Banken ab. Die Beschwerdeführer meinten, diese Auskunftspflicht widerspreche dem Bankgeheimnis, insbesondere der Einschränkung des Art.14 Abs. 4 BankG.70Der Staatsgerichtshof führt dazu aus, Art. 14 Abs. 4 BankG er- wähne als zulässige Eingriffe in das Bankgeheimnis nur (noch) das straf- rechtliche Verfahren, dies sei jedoch keine abschliessende Aufzählung von Ausnahmen vom Bankgeheimnis. Denn auch im Konkurs- und Exe- kutionsverfahren sei eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses mög- 177 
Ablehnende Entscheidungen des Staats gerichtshofes 68StGH 1995/33, Urteil vom 20. Februar 1997, LES 1998, S. 63 (67). 69Instruktion vom 8. April 1846 für die gerichtliche Behandlung der Verlassenschaf- ten in dem souverainen Fürstentum Liechtenstein, kundgemacht im amtlichen Sam- melwerk (ASW), gestützt auf LGBl. 1967 Nr. 34. §1der Verlassenschaftsinstruktion lautet: «Die Pflicht des Landgerichtes als Verlassenschaftsabhandlungsbehörde ist es, dafür zu sorgen, dass es von einem jeden sich im Lande ereignenden Todesfalle sogleich Kenntnis erlange; dass es das Vermögen des Verstorbenen erhebe und si- chere, die Erben erkenne und den erkannten Erben den Nachlass zuweise und einantworte, seine Wirksamkeit bezieht sich demnach a) auf die Todesfallanzeigen, b) auf die gerichtliche Sperre, c) auf die Inventur, Schätzung und Feilbietung des Nachlasses, d) auf die diesfalls in besonderen Fällen nötigen Vorkehrungen und e) auf die Zuweisung und Einantwortung des Nachlassvermögens.» 70Art. 14 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesell- schaften (Bankengesetz), LGBl. 1992 Nr. 108 i. d. g. F. lautet: «1) Die Mitglieder der Organe von Banken und Finanzgesellschaften und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Gesellschaften tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen ver- pflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich un- begrenzt. 2) Werden Behördenvertretern bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsge- heimnis zu wahren. 3) Widerhandlungen werden gemäss Art. 63 Abs.1 geahndet. 4) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Aus- kunftspflicht gegenüber den Strafgerichten.»
	        

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