Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

werden könnte, die Zinsersparnis aber teilweise durch die Grundbuchs- gebühr für das zweite Objekt wieder aufgehoben würde. Mit den Wor- ten des Staatsgerichtshofes gesprochen: «Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der erwähnten Ge- bührenbefreiungsbestimmung, welche offensichtlich die vom Wohn bauförderungsgesetz vorgesehenen Fördermassnahmen sinn voll ergänzen und nicht schmälern soll. Aufgrund dieser Erwägungen erscheint die Argumentation des Obergerichts in der hier angefochtenen Entscheidung nicht haltbar und ist somit als Verstoss gegen das ungeschriebene Willkürverbot der Verfassung zu qualifizieren.»60 b)StGH 1995/10; Zeitpunkt der Geltendmachung von Sondermasse- kosten durch den Masseverwalter/unhaltbare Argumentation Die Entscheidung StGH 1995/10 betraf die Frage des Zeitpunkts, an dem der Masseverwalter die Sondermassekosten geltend zu machen hat. Das Obergericht und der Oberste Gerichtshof verlangten, dass der Mas- severwalter die Sondermassekosten jedenfalls vor Konkursbeendigung geltend mache. Der Staatsgerichtshof erklärte dagegen, die Sondermas- sekosten des Masseverwalters bestimmten sich in Analogie zu Art. 78 KO61unter Berücksichtigung der Höhe des Sondermasserealisats. Dem- 171 
Stattgebende Entscheidungen des Staats gerichtshofes 60StGH 2003/17, Urteil vom 15. September 2003, S. 13, noch n. p. 61Art. 78 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursord- nung), LGBl. 1973 Nr 45/2 i. d. g. F. lautet: «1) Die Gesamtentlohnung des Masseverwalters ist mit vier bis zwanzig vom Hun- dert des nach Abzug der Aussonderungs- und Absonderungsansprüche zu ermit- telnden Realisats der Konkursmasse zu bemessen. Hiebei sind der für die Konkurs- gläubiger erzielte Erfolg (Quote) und der Stand des Verfahrens zur Zeit des Ab- schlusses der Masseverwaltung zu berücksichtigen. Diese Hundertsätze können bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn die pflichtgemäss besorgten Geschäfte mit ausserordentlichen Anstrengungen verbunden, wenn sie von ungewöhnlichem Um- fang oder von besonderem Erfolg begleitet waren. Diese Hundertsätze sind bis auf die Hälfte herabzusetzen, wenn die Berechnungsart zu einer unangemessen hohen Gesamtentlohnung führt. 2) Vereinbarungen des Masseverwalters mit dem Gemeinschuldner oder den Gläu- bigern über die Höhe der baren Auslagen sowie über die Belohnung für seine Mühewaltung sind ungültig.»
	        

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