Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

II. VERFASSUNGSGESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG IN 
LIECHTENSTEIN 1.Landständische Verfassung von 1818 Das Fürstenhaus Liechtenstein (Fürst Johann Adam Andreas) erwarb im Jahr 1699 die Herrschaft Schellenberg und im Jahr 1712 die Graf- schaft Vaduz, um durch den Erwerb eines reichsunmittelbaren Herr- schaftsgebiets ins Reichsfürstenkollegium aufgenommen zu werden. Am 23. Januar 1719 wurden beide Gebiete durch Kaiser Karl VI. zum Reichsfürstentum Liechtenstein erhoben.15In der Folge hob der Fürst die althergebrachten Reche und Gewohnheiten auf und begann absolu- tistisch zu regieren.16«Als der Rheinbund zerfiel, trat Liechtenstein zunächst der kleinen Allianz gegen Napoleon und später dem Deutschen Bund bei.»17 Art. 13 der Deutschen Bundesakte lautete: «In allen Bundesstaaten wird eine Landständische Verfassung statt finden [sic].»18Damit war auch Liechtenstein verpflichtet, eine Verfassung zu erlassen. Nach Vor- lage der in Österreich bestehenden Verfassung erliess der Fürst im Jahre 1818 einseitig eine ländständische Verfassung.19Es handelte sich dabei um einen vom Fürsten oktroyierten Erlass, der den beiden Landständen Geistlichkeit und Landmannschaft «nur eine geringe Mitwirkung bei der Steuerverwaltung und ein sehr beschränktes Beratungs- und Vorschlags- 17 
Verfassungsgeschichtliche Entwicklung in Liechtenstein 15Zur Entstehung Liechtensteins, vergleiche von In der Maur Karl, Die Gründung des Fürstenthums Liechtenstein, in: Historischer Verein für das Fürstentum Liechten- stein (Hrsg.), Jahrbuch des historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Band 1 (1901), Nendeln unveränderter Nachdruck 1973, S. 9. ff.; Vogt, S. 73 ff., Frick, Gewährleistung, S. 10 mit Literaturhinweisen. Zur Frühgeschichte Liechten- steins siehe auch Ospelt, S. 219ff.; Brandstätter, S. 9 ff. Zur liechtensteinischen Ver- fassungsentwicklung seit dem 14. Jahrhundert siehe Malin, S. 15 ff. 16Vgl. Frick, Gewährleistung, S. 11 f. 17Frick, Gewährleistung, S. 13. Vgl. dazu auch Press, S. 57 ff. 18Art. 13 der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815, abgedruckt in: Huber E. R., Dokumente Band I, S. 78. Ebenfalls abgedruckt in: Franz, S. 121 ff. 19Landständische Verfassung vom 9. November 1818, abgedruckt in LPS 8, Anhang, S. 259 ff. Die Landständische Verfassung von 1818 ist die erste geschriebene Verfas- sung Liechtensteins. Vgl. Frick, Gewährleistung, S. 13.
	        

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