Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

dass die Kostenersatzregelung gemäss §§ 306 und 307 StPO auch für das Beschluss- bzw [sic] Beschwerdeverfahren gilt. Bei Berück- sichtigung des Gebots der verfassungskonformen Auslegung kommt man sogar zwingend zu diesem Schluss. Die gegenteilige Auslegung dieser Bestimmungen durch den OGH im beschwerde- gegenständlichen Fall verstösst gegen den Gleichheitsgrundsatz von Art 31 LV.»49 f)StGH 1994/7; unzutreffende rechtliche Beurteilung In einem Exekutionsverfahren diente ein baubehördlicher Verwaltungs- akt als Titel für die Zwangsvollstreckung. Der Antrag auf Zwangsvollstreckung wurde vom Obergericht ab- gewiesen. Als Grund nannte es das Fehlen eines klaren Ausspruchs der Zahlungspflicht, weil sich aus der Baubewilligung nicht ergebe, ob die Verpflichteten zur ungeteilten Hand oder nach Kopfteilen hafteten. Der Staatsgerichtshof hält dazu fest, gemeinschaftlich einschreitenden Bau- herren sei gemeinsam die Baubewilligung erteilt; sie seien daher zur un- geteilten Hand die Berechtigten der Bewilligung sowie die Verpflichteten der Auflage (die in einer Geldleistung bestand). Bei dieser solidarischen Berechtigung/Verpflichtung sei es nicht – wie fälschlicherweise vom Obergericht angenommen –die Aufgabe der Exekutionsgerichte inhalt- lich zu prüfen, ob sich die Geldleistung nach Eigentumsanteilen oder nach unterschiedlichen Kopfteilen bestimme. Die Lösung dieser Frage richte sich vielmehr nach dem Innenverhältnis. Daneben gab es in diesem Fall auch Zweifel, die eine Ungenauigkeit bei der Namensnennung der verpflichteten Partei betrafen. Der Staats- gerichtshof erklärte, es handle sich um einen «Formalzweifel», der bei gebotener Prüfung ohne Rechtsbeschränkung aus den Verwaltungsakten zu klären gewesen wäre. Er resümiert, wenn das Obergericht den Exekutionsantrag aus die- sen zwei Gründen abweise, so sei dies verfehlt und willkürlich und hält fest:165 
Stattgebende Entscheidungen des Staats gerichtshofes 49StGH 1994/19, Urteil vom 11. Dezember 1995, LES 1997, S. 73 (77).
	        

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