Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

schlussverfahren. Es ging um die Auslegung der §§ 306Abs.1, 307 StPO.47Der Oberste Gerichtshof vertrat die Meinung, die liechtensteini- schen Verfahrensvorschriften seien vom Grundsatz der Kostenselbsttra- gung durch die kostenverursachende Partei beherrscht. Ohne eine expli- zite Regelung gebe es daher keinen Anspruch auf Kostenersatz. Da ein erfolgloser Beschwerdeführer dem Land Liechtenstein im Strafverfahren keine Kosten ersetzen müsse, wäre es gleichheitswidrig, wenn das Land dem erfolgreichen Beschwerdeführer hingegen die Kosten ersetzen müs- ste. Der Staatsgerichtshof hält der Ansicht des Obersten Gerichtshofes entgegen, der Gleichheitsgrundsatz der Verfassung verlange geradezu, dass das Land Liechtenstein und eine beschwerdeführende Partei in die- sem Falle ungleich behandelt würden. Das heisst im Falle des Obsiegens nur letztere einen Kostenersatz erhalte. Ein Staat und ein einzelner Rechtsträger seien nie gleich zu behandeln. Zudem gelte das Kostener- satzprinzip für die meisten anderen Rechtsgebiete.48Daher bilde inzwi- schen der Kostenersatz die Regel und die Kostenselbsttragung sei die Ausnahme. So seien auch die bestehenden Kostenersatzbestimmungen extensiv zu interpretieren. Der Staatsgerichtshof hält im Ergebnis fest: «Sowohl die grammatikalische als auch die systematische Ausle- gung der Kostenbestimmungen der StPO sprechen folglich dafür, 164Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsanwendung 47§ 306 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62 lautete: «1)Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurtei- lendes Erkenntnis beendigt, so sind die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung vom Lande zu tragen. Hat der Beschuldigte (Angeklagte) durch sein Verhalten zur Einleitung oder Verlängerung des Verfahrens beigetragen oder auf andere Weise die Kosten des Verfahrens erhöht, so liegt es im Ermessen des erkennenden Gerichtes, ob die zur Verteidigung notwendigen Kosten dem Lande auferlegt werden. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder gemäss § 32 ledig- lich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz aller in- folge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen.» § 307 lautet: «Für diejenigen besonderen Kosten, welche durch Ergreifung eines Rechtsmittels oder durch das Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens herbei- geführt werden, haftet derjenige, welcher das Rechtsmittel ergriffen und das er- wähnte Begehren gestellt hat, insoferne [sic] das erstere ganz erfolglos geblieben oder das letztere abgewiesen worden ist.» 48Der Staatsgerichtshof verweist auf den Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wenn es um Ansprüche auf Geldleistungen geht. Vgl. StGH 1994/6, Ur- teil vom 4. Oktober 1994, LES 1995, S. 16 (23) mit Verweis auf StGH 1991/13 sowie auf  VBI 1990/17.
	        

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