Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

ständnis des Staatsgerichtshofes vom Willkürverbot als qualifizierte Rechtsverletzung beziehungsweise krasser Verstoss gegen die Gerechtig- keit. 3.Willkür als abwegige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts a)Willkür als abwegige rechtliche Beurteilung In einer anderen Formulierung meint der Staatsgerichtshof in lapidarer Kürze: 
«Willkürist gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichts- hofes die 
abwegige und nicht bloss falsche rechtliche Beurteilung […].»37 Diese Formel kommt erst in der jüngeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vor. Der Begriff der abwegigen rechtlichen Beurtei- lung eines Sachverhalts betont wiederum, dass bei der Lösung einer kon- kreten Rechtsfrage durch eine Behörde eine qualifiziert falsche, verfehlte Rechtsanwendung vorliegt. Die Entscheidung ist geradezu unsinnig, das heisst sie widerspricht somit den logischen Denkgesetzen und muss als denkunmöglich angesehen werden. Mit der Gegenüberstellung des Begriffes 
abwegigen zur 
(lediglich) falschen rechtlichen Beurteilunggrenzt der Staatsgerichtshof wiederum die willkürliche Rechtsanwendung von der einfachen Gesetzwidrigkeit ab.Diese Formel ist aber offensichtlich zu eng gefasst. Sie bezieht sich nur auf die qualifiziert falschen Lösungen der Rechtsfragen; daneben können aber auch Tatfragen willkürlich beurteilt werden sowie auch die Argumentation einer Behörde das Willkürverbot verletzen. 158Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsanwendung 37StGH 2003/3, Urteil vom 16. September 2003, S. 13, noch n. p. mit Verweis auf StGH 1995/28, LES 1998, S.11 [Erw. 2.2]. Siehe auch StGH 2003/14, Entscheidung vom 1. Juli 2003, S. 8, noch n. p. wiederum mit Verweis auf StGH 1995/28, LES 1998, S. 11 [Erw. 2.2]. In StGH 1995/28, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1998, S. 6 (11) verwendet der Staatsgerichtshof aber die folgende Definition: «Willkür liegt aber nicht schon dann vor, wenn der StGH eine E als unrichtig qualifiziert. Die Ver- fassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die E auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine sachliche Begründung fehlt, wenn die E nicht vertretbar undsomit stossend ist, liegt Willkürvor.» Vgl. dazu S. 154 f.
	        

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