Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

deren Worten willkürlich ist. In der abweichenden Variante b) kann 
stos- sendals weiteres Element verstanden werden, das mit einer eigenen Be- deutung zum Kriterium von sachlichen, vertretbaren Gründen hinzu- tritt. Der Staatsgerichtshof äussert sich aber nicht weiter zu diesem Be- griff, es ist aber davon auszugehen, dass 
stossend(ungerecht) zum Erfor- dernis einer 
sachlich nicht vertretbaren, nicht begründbarenEntschei- dung weitgehend 
synonymverstanden werden kann. e)Begriff »ersichtlich gesetzwidrig» In StGH 1999/29 ergänzt der Staatsgerichtshof, die bisher untersuchte Formel um die Begriffe 
ersichtlich gesetzwidrig. Mit den Worten des Staatsgerichtshofes gesprochen: «Willkür ist aber nicht schon zu erblicken, wenn der StGH eine zu prüfende Entscheidung unrichtig findet, sie sich jedoch auf vertret- bare Gründe stützt. 
Verfassungswidrige Willkürliegt jedoch vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht ver- tretbar beziehungsweise stossend oder 
ersichtlich gesetzwidrig ist.»34 Der Begriff 
ersichtlich gesetzwidrigwird in dieser Formel ebenfalls als Willkürverstoss gewertet. Eine Entscheidung ist dann 
ersichtlich gesetz- widrig, wenn die Gesetzwidrigkeit (leicht) erkennbar beziehungsweise offenbar ist. Damit bringt dieser Begriff aber keine weitere Formelva - riante für das Vorliegen von Willkür in der Rechtsanwendung, sondern beschreibt nur die Evidenz des Fehlers, der klar, offensichtlich zu Tage treten muss.35 Die Wendung «ersichtlich gesetzwidrig» sagt wiederum nichts über die Schwere des Fehlers aus, wörtlich verstanden würde diese Formel bedeuten, dass jede Rechtswidrigkeit einen Willkürverstoss darstellt, so- fern sie zumindest ersichtlich ist.36Dies entspricht aber nicht dem Ver- 157 
Ausgangsformeln 34StGH 1999/29, Entscheidung vom 13. Dezember 1999, LES 2002, S. 119 (122). 35Siehe dazu ausführlich S. 106 f. und S. 191 f. 36Vgl. dazu schon S. 148 f. und S. 191 f.
	        

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