Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

det. Eine Regelung muss zu der zu normierenden Sache in einem inne- ren (logischen) Zusammenhang stehen. Dasselbe gilt für eine behörd - liche Entscheidung, diese ist sachfremd und willkürlich, «wenn sie in keinem relevanten Zusammenhang zur konkreten Problemstellung und zum Aufgabenbereich und Auftrag des entscheidenden Staatsorgans steht».31 Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht fordert, dass eine Entscheidung eine 
sachlich vertretbare Begründungaufweist. Die Ent- scheidung ist willkürlich, wenn sich der Schluss aufdrängt, dass die Ent- scheidung auf sachfremden Erwägungen beruht.32 d)Abwandlung der Formel/Variante b) der Formel Von der soeben beschriebenen Formulierung, dass behördliche Ent- scheidungen auf 
vertretbaren, sachlichen Gründenberuhen müssen, wi- drigenfalls diese stossend, das heisst willkürlich seien, existiert eine text- lich «scheinbar» unbedeutend leicht unterschiedliche Sprachvariante, die der Staatsgerichtshof oft verwendet. Sie lautet: «Willkür ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der StGH eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit 155 
Ausgangsformeln 31Müller J. P., Grundrechte, S. 468. Vgl. auch Thürer, Willkürverbot, S. 525 ff. Siehe dazu S. 84 ff. 32Vgl. etwa: BVerfGE 80, S. 48 (51), wo es heisst: «Gegen den Gleichheitssatz wird nicht bereits dann verstossen, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzu kommen muss vielmehr, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbarsind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungenberuht […].» Siehe auch BVerfGE 83, S. 82 (84); BVerfGE 86, S. 59 (62 f.); BVerfGE 96, S. 189 (203). Vgl. auch Kley, Grundriss, S. 217 f. In einer Variante heisst es in BVerfGE 81, S.132 (137): «Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird ein Verstoss gegen den Gleichheitssatz […] als Willkürverbot nicht schon durch eine zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet, hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherr- schenden Gedanken nicht mehr verständlich istund sich daher der Schluss auf- drängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht […].» Siehe auch von Lindei- ner, S 61 f. mit Rechtsprechungsnachweisen zu beiden Varianten sowie Kirchberg, S.1988ff. Siehe ferner Thürer, Willkürverbot, S. 525 ff.
	        

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