Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

I. IDEENGESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG Ideengeschichtlichreicht der Gedanke der Rechtsgleichheit bis in die Antike zurück. Die Vielschichtigkeit des Gleichheitsbegriffs wurde schon in der griechischen Philosophie diskutiert.1Plato und Aristoteles verwendeten den Gleichheitsbegriff als Element in ihrer Verfassungs- lehre. Nach Aristoteles gibt es zum einen die «arithmetische Gleichheit» (isotes arithmetike), die alle Bürger gleich behandelt. Zum anderen gibt es die «geometrische Gleichheit» (isotes geometrike), die nach der «Qua- lität» der Bürger unterscheidet.2 Im antiken Rom sahen die Stoiker die Gleichheit aller vernünftigen und tugendhaften Menschen als ein ethisches Prinzip an.3Die christ - lichen Philosophen der Spätantike nahmen diese Idee auf und formulier- ten den Gedanken der «Gleichheit aller Menschen vor Gott»4. Durch die Berufung auf «das Erbsündedogma und die Übernahme neuplatonischer Ordo- und Hierarchievorstellungen»5konnten die vorhandenen sozia- len Ungleichheiten aber weiterhin gerechtfertigt werden; die Gleichheit der Christen bezog sich ausschliesslich auf das Leben im Jenseits.6 Im Mittelalter war für die Bewegungen gegen die soziale Ungleich- heit vor allem das Mönchtum bedeutsam.7Marsilius von Padua vertrat die These der «Gleichheit aller Priester in ihrem durch Christus gestifte- ten Amt».8Diesen Gedanken hat Luther aufgenommen und zur These des Priestertums aller Gläubigen weiterentwickelt.915 1Vgl. Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Rz 1; Heun, Art. 3, Rz 1 f. Es handelt sich da- bei vor allem um die Begriffe: qualitative Gleichheit (homoios), quantitative Gleich- heit (isos) und Gleichberechtigung (isonomia). Siehe dazu Dann, S. 31 ff., sowie auch Heun, Art. 3, Rz 1 f. 2Vgl. Dann, S. 39 ff.; Walter/Mayer, Rz 1345. Siehe auch Kley, Grundriss, S. 205. 3Vgl. Dann, S. 43 ff., welcher darauf hinweist, dass es im römischen Denken, im Ge- gensatz zur griechischen Philosophie, nicht zur Entwicklung eines politisch-sozia- len Gleichheitsbegriffs gekommen sei. Vgl. auch Heun, Art.3, Rz 1 f. 4Heun, Art. 3, Rz 2. 5Heun, Art. 3, Rz 2. 6Vgl. Dann, S. 51 ff.; Heun, Art. 3, Rz 2. 7Vgl. Dann, S. 67 ff. 8Dann, S. 69 f. 9Vgl. Dann, S. 72 ff.; Heun, Art. 3, Rz 3.
	        

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