4.Ausländerrecht Ein wichtiger Anwendungsbereich des Gleichheitssatzes in der Recht- setzung betrifft das Ausländerrecht. Der Staatsgerichtshof verwendet zur Überprüfung von gesetzgeberischen Verstössen, die die Menschen- würde tangierende
Diskriminierungenbetreffen, einen über die Willkür- prüfung hinausgehenden
strengeren Prüfungsmassstab. Solche verpön- ten Unterscheidungsmerkmale sind Rasse, Hautfarbe, ethnische und na- tionale Herkunft, Religion, Sprache…176 Die Staatsangehörigkeit gilt in der schweizerischen Lehre nicht als ein solches verpöntes Unterscheidungsmerkmal. Eine Anknüpfung der Ungleichbehandlung an die Staatsangehörigkeit ist zulässig, wenn
zu- sätzlich ein sachlicher Grunddafür vorliegt.177Es gilt für den Gesetzge- ber der allgemeine Gleichheitssatz im Sinne des Willkürverbots. Der Staatsgerichtshof übernimmt diese Ansicht der schweizerischen Lehre. Daher stellen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes
fremden- polizeiliche Privilegierungen von liechtensteinischen Staatsangehörigen gegenüber Ausländern keine solche Diskriminierung dar, sofern sie sich nicht zusätzlich auf eine verpönte Unterscheidung nach Geschlecht, Re- ligion, ethnischer Zugehörigkeit oder Sprache
abstützen.178 XI. GLEICHBERECHTIGUNG VON MANNUND FRAU (ART. 31 ABS. 2
LV) 1.Verfassungslage bis 1992 Im Gegensatz etwa zu Deutschland und der Schweiz enthielt die liech- tensteinische Rechtsordnung bis 1992 keine explizite Bestimmung zum Geschlechtergleichheitsgebot. Daher befasste sich der Staatsgerichtshof mit dem Geschlechtergleichbehandlungsgebot in der Vergangenheit nur im Zusammenhang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 31 125
Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 31 Abs. 2 LV) 176Vgl. dazu S. 76 f. 177Vgl. Kälin, Ausländerdiskriminierung, S. 574 ff. 178Vgl. aus neuerer Zeit etwa: StGH 2003/61, Entscheidung vom 17. November 2003, S. 17, publiziert im Internet. Siehe dazu auch Hoch, Schwerpunkte, S. 76 f.