Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

3.Gemengsteuern Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes steht es dem Gesetzgeber frei, wie er die Abgaben festgelegen will. Insbesondere kann er auch Abgaben erheben, die eine Mischform von Gebühr und Steuer darstellen. Die Gemengsteuer ist eine Abgabe, die aus einer Kau- salabgabe und einer Steuer zusammengesetzt wird, wobei das für Kau - sal abgaben typische Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip nicht eingehalten werden. Mit den Worten des Staatsgerichtshofes ge- sprochen, sind Gemengsteuern Gebühren, «deren Höhe auch eine steu- erliche Komponente beinhaltet.»168Der Staatsgerichtshof behandelt Ge- mengsteuern wie Steuern und fordert im Sinne des Legalitätsprinzips eine formelle gesetzliche Grundlage, wobei der Kreis der Abgabepflich- tigen, der Gegenstand und die Grundzüge der Bemessung der Abgabe umschrieben werden müssen. Daher dürfen die Besteuerungsgrundsätze wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Allgemeinheit und Gleichmässigkeit nicht durch die Erhebung kostenunabhängiger Kausalabgaben entwertet werden.169Der Staatsgerichtshof verlangt, dass Gemengsteuern vom Ge- setzgeber transparent gemacht werden. Durch die Bezeichnung 
Gebühr, dürfe der Steuercharakter jedenfalls nicht verdunkelt werden.170 In StGH 1990/11 prüfte der Staatsgerichtshof die Grundbuchgebühr im Hinblick auf den Gleichheitssatz auf ihre Verfassungsmässigkeit. Die Grundbuchgebühr ist ein Beispiel für eine Gemengsteuer. Sie besteht zum einen Teil aus einer Gebühr und enthält zum anderen Teil auch eine steuerliche Komponente. Die Grundbuchgebühr stützt sich auf ein for- melles Gesetz, welches vom Landtag bewilligt wurde. Die progressive Besteuerung, die mit der Grundbuchgebühr verbunden ist, sei mit dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerechtfertigt, da es dem 123 
Gleichheitssatz in speziellen Rechts gebieten: Abgabenrecht, Ausländerrecht 168StGH 1997/28, Urteil vom 29. Januar 1999, LES 1999, S. 148 (152). Der Staatsge- richtshof meint hier auch, der Gesetzgeber solle auf den Begriff «Gebühr» für eine Abgabe verzichten, wenn das Kostendeckungsprinzip in krasser Weise nicht einge- halten werde. 169Vgl. StGH 1997/42, Urteil vom 18. Juni 1998, LES 1999, S. 89 (93 ff.); StGH 1996/30, Urteil vom 20. Februar 1997, LES 1997, S. 207 (210). Siehe auch Wille H., Verwaltungsrecht, S. 620 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen. Siehe ferner Höfling, Grundrechtsordnung, S. 211 f. 170Vgl. StGH 2003/74, Entscheidung vom 3. Mai 2004, S. 5 f., publiziert im Internet.
	        

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