Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

lein Sache des Gesetzgebers, eine Änderung der Rechtslage herbeizu- führen.145So hat der Staatsgerichtshof beispielsweise entschieden, dass das Fehlen eines Kostenersatzanspruches des Schuldners im Exekutions- verfahren zu gewissen Härten führen kann. Dies etwa dann, wenn der Schuldner sich nicht gegen das Rechtsmittel des Gläubigers stellt, trotz- dem aber zum Kostenersatz verpflichtet wird, während die Kosten eines Rechtsmittels des Schuldners unabhängig vom Erfolg nicht ersetzt wer- den. Der Staatsgerichtshof führt dazu weiter aus: «Doch ist eine 
gesetzliche Regelungnicht schon dann rechtsun- gleich beziehungsweise willkürlich, wenn sie in 
einzelnen Fällen Härten mit sich bringt […]. Demnach ändern auch diese Erwägun- gen nichts daran, dass der generelle Ausschluss eines Kostenersat- zes an die verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren gemäss Art. 48 EO im Lichte der hier allein vorzunehmenden Willkürprüfung insgesamt eine zumindest 
vertretbare gesetzgeberische Lösungdar- stellt.»146 Auch wenn Härtefälle in gewissen Grenzen von den betroffenen Perso- nen hinzunehmen sind, kann es für den Gesetzgeber doch geraten sein, mithilfe gesetzlicher «Härteklauseln» und Billigkeitsregelungen, Aus- nahmeregelungen zu treffen, um Extremfälle zu vermeiden. Insbeson- dere bei den Stichtagsregelungen – Typisierungen in der Zeit – kann der Gesetzgeber dazu verpflichtet sein, angemessene Übergangsregelungen zu schaffen.147 116Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsetzung (70); StGH 1997/30, Entscheidung vom 13. Dezember 1999, LES 2002, S. 124 (126). Siehe auch schon Gutachten vom 1. September 1958, ELG 1955-61, S. 129 (132). Der Staatsgerichtshof meint dort, der Grundsatz der Unlöslichkeit der Ehe werde in einzelnen Fällen zu grossen Härten führen, aber bei Ehegesetzen stehe das Wohl des Einzelnen gegenüber jenem der Gesellschaft zurück. 145Vgl. StGH 1997/30, Entscheidung vom 13. Dezember 1999, LES 2002, S. 124 (126). 146StGH 1997/34, Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, S. 67 (70). Meines Erachtens sind die Härtefälle hier strukturell bedingt und werden vom Gesetzgeber in Kauf genommen; dass es sich um atypische Härtefälle handelt, kann daher nicht mehr ge- sagt werden. Deshalb kann die Argumentation des Staatsgerichtshofes nicht über- zeugen. 147Vgl. Osterloh, Art. 3, Rz 111 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts. Siehe dazu ausführlich S. 296 ff.
	        

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