Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

auch wenn sich andere oberste Verfassungsorgane dadurch angegriffen fühlten.128 Der Staatsgerichtshof hat die Kompetenz-Kompetenz festzulegen, wie die Aufgaben zwischen den gleichgeordneten Verfassungsorganen ausgeübt werden sollen. Er darf seine Macht weder begrenzen noch aus- dehnen, sondern muss seine Funktionen im von der Verfassung zuge- wiesenen Rahmen ausüben, nicht mehr, aber auch nicht 
weniger.129 3.Intensität der verfassungsrechtlichen Kontrolle Mit welcher Intensität der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen prüft, hängt vom jeweiligen Sachbereich ab. In der Recht- sprechung des Staatsgerichtshofes finden sich Entscheidungen, in denen er sich gegenüber dem Gesetzgeber in grosser Zurückhaltung übt, aber auch solche, wo er äusserst differenziert prüft und mit genauen Vorgaben für den Gesetzgeber nicht zurückhält. In StGH 1998/2 gesteht der Staatsgerichtshof dem Gesetzgeber ei- nen grossen legislatorischen Gestaltungsspielraum zu. Er bezeichnet die Kostenersatzregelung im Verwaltungsverfahren 
keineswegs als überzeu- gende gesetzgeberische Lösung,130meint aber auch: «Für das Verfassungsgericht ist nicht relevant, ob diese Regelung besonders zweckmässig ist und ob allenfalls ein umfassender Kos - tenersatzanspruch im Sinne der Beschwerdeausführungen rechts- politisch wünschbar wäre. Die Entscheidung hierüber ist Sache des Gesetzgebers, und der Staatsgerichtshof hat sich nicht an dessen Stelle zu setzen.»131111 
Gestaltungsspielraum und Bindung des Gesetzgebers 128Vgl. Hesse, Grenzen, S. 264. Er führt aus, ferner sei zu bedenken, dass eine Verfas- sungsrechtsprechung im Sinne eines «judicial self restraint» den Status quo begüns - tige, während die Meinungen der jeweiligen Randgruppen nicht zum Durchbruch kommen. Siehe auch Limbach, S. 5. 129Vgl. dazu auch Korinek, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 31 ff. und S.45 ff. Zur Be- deutung, die der Tatsachenermittlung im Normenkontrollverfahren zukommt, siehe Korinek, Tatsachenermittlung, S. 110 ff. 130Vgl. dazu S. 101 ff. 131StGH 1998/2, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 1999, S. 158 (163).
	        

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