Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

zen eingreifen darf.115Besonders problematisch ist es, die funktionellen Grenzen zwischen den obersten Staatsorganen festzulegen, und zwar die Abgrenzung der Verfassungsgerichtsbarkeit zur Gesetzgebung und die Abgrenzung zwischen Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichts - barkeit.116 2.Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers Der Staatsgerichtshof hat wiederholt erklärt, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Grundrechte und in besonderem Masse bei der Rechtsgleichheit und beim Willkürverbot einen 
grossen Gestaltungs- spielraum117beanspruchen darf. An anderer Stelle spricht er auch von 
ei- nem beträchtlichen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber zu- komme118beziehungsweise hält fest, es sei dem Gesetzgeber ein 
grosser Spielraumeinzuräumen.119 Es ist Sache des Gesetzgebers über rechtspolitische Zielsetzungen, zu bestimmen. Daher führt der Staatsgerichtshof dazu aus: «Dabei ist es für das Verfassungsgericht nicht relevant, ob eine 
Re- gelung besonders zweckmässigist und ob allenfalls eine andere Re- gelung rechtspolitisch wünschbar wäre. Die Entscheidung hierüber ist Sache des Gesetzgebers, und der Staatsgerichtshof hat sich nicht an dessen Stelle zu setzen.»120 108Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsetzung 115Vgl. Hesse, Grenzen, S. 262. 116Vgl. dazu S. 443 ff. 117Vgl. StGH 1997/32, Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, S. 16 (18) mit Verweis auf StGH 1997/13, Urteil vom 4. September 1997, LES 1998, S. 258 (262), wo aber wie- der von einem beträchtlichen Spielraumdes Gesetzgebers die Rede ist. Siehe auch StGH 2000/23, Entscheidung vom 5. Dezember 2000, LES 2003, S.173 (177); StGH 1997/14, Urteil vom 17. November 1997, LES 1998, S. 264 (267). 118Vgl. StGH 1998/2, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 1999, S. 158 (162 f.). 119Vgl. StGH 1998/12, Urteil vom 3. September 1998, LES 1999, S. 215 (218). 120StGH 2004/5, Urteil vom 27. September 2004, S. 12, noch n. p. mit Verweis auf StGH 1998/2, LES 1999, S.158 (162) sowie auf StGH 1993/3, LES 1994, S. 37 (38). Vgl. auch StGH 1998/12, Urteil vom 3. September 1998, LES 1999, S. 215 (218), wo der Staatsgerichtshof festhält, dass eine Gesetzesbestimmung wenig zweckmässig sei, würde noch keinen Willkürverstossbedeuten. Siehe ferner die etwas andere For- mulierung in StGH 2003/16, Urteil vom 3. Mai 2004, S. 5, noch n. p. Der Staatsge-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.