Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Interessanterweise verwendet der Staatsgerichtshof den Begriff «Offensichtlichkeit» sowohl bei der Gleichheitsprüfung als auch bei der Willkürprüfung von Gesetzen. Das Kriterium der Offensichtlichkeit des Fehlers findet sich auch in der Rechtsprechung des 
Bundesgerichtes.110 VII. GESTALTUNGSSPIELRAUM UND BINDUNG DES 
GESETZGEBERS 1.Funktionsabgrenzung zwischen Staatsgerichtshof und Gesetzgeber Im Staatsgerichtshofgesetz heisst es: «Der Staatsgerichtshof ist ein allen übrigen 
Verfassungsorganengegenüber selbständiger und 
unabhängiger Gerichtshof des öffentlichen Rechts.»111Der Staatsgerichtshof bezeich- nete sich selber auch schon als «Hüter der Verfassung».112Er ist ein wei- teres Verfassungsorgan113, das zu Landtag, Regierung und Fürst hinzu- tritt. Der Umfang der Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch institutio- nelle Grenzen, Grenzen der Justiziabilität sowie durch funktionelle Grenzen bestimmt.114 Besonders schwierig ist es, die Aufgaben des Staatsgerichtshofes gegenüber den anderen Verfassungsorganen abzugrenzen. Der Staatsge- richtshof ist ein Gericht mit herausragenden Kompetenzen und er hat eine richterliche Kontrolle auszuüben gegenüber der Regierung, dem Landtag und den anderen Gerichten, ohne dass er in deren Kompeten- 107 
Gestaltungsspielraum und Bindung des Gesetzgebers 110Vgl. Imboden, S. 153 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen. Vgl. auch Uhlmann, S. 329 ff. Auch in der Rechtsetzung gilt, dass der Staatsgerichtshof Ge- setze auf objektive Willkür prüft. Vgl. zu den weiteren Willkürkriterien S. 181 ff. 111Art. 1 Abs. 1 StGHG. Siehe auch die Art. 104 und 105 LV. 112StGH 1982/65/V, Urteil vom 15. September 1983, LES 1984, S. 3 (4). 113Zum Selbstverständnis des Staatsgerichtshofes und zum Begriff «Verfassungsor- gan», siehe Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 30 ff. Die Ausführungen Höflings beziehen sich allerdings noch auf die alte Verfassung von 1921 und das StGHG vom 5. November 1925. Für die Schweiz siehe Kälin, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 39 f. 114Vgl. Hesse, Grenzen, S. 262.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.