Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

neuen Regelung über die Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vor- sorge gewesen. Eine solche Regelung habe auch in den Gesetzgebungen anderer Länder Eingang gefunden, so in Deutschland unter dem Titel des Vorsorgeausgleichs (§§ 1587 ff. BGB) und in der Schweiz unter Art. 122-124 sowie Art. 141, 142 ZGB. So sagt der Staatsgerichtshof: «Zweck der Aufteilung dieser Ansprüche ist die Sicherung der Al- tersvorsorge des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten im Schei- dungsfall. Dieser Versorgungsausgleich ist sozialpolitisch von gros- ser Bedeutung, es war daher verständlich und vertretbar, dass man dem Willen der Regierung, diesen Ausgleich erst dann einzuführen, wenn versicherungstechnisch und auch politisch alle damit verbun- denen Fragen geklärt seien, nicht folgen wollte und man auch auf die Gefahr hin, legistisch eine unbefriedigende Lösung zu treffen, eine Übergangslösung schuf, mit welcher man den Ausgleichsan- spruch im Zuge bereits dieser Revision gesetzlich verankerte. […] Es ist jedoch […] nicht so, dass diese Bestimmung sich auf 
keiner- lei sachlichen Gründe abstützenkonnte oder 
geradezu sinn- und zwecklos war. Es kann also nicht davon gesprochen werden, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 74 Abs. 2 EheG gegen das Willkürverbot verstossen hat.»98 Der Staatsgerichtshof wendet das vergleichsunabhängige Willkürverbot (abstrakte Sachlichkeitsgebot) an. Das Begriffspaar «keine sachlichen Gründe» beziehungsweise «geradezu sinn- und zwecklos» entstammt – wie schon gesehen99– der «Schweizerischen Formel» und wird auch hier in einer ablehnenden Willkürentscheidung gebraucht. 104Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsetzung rechenbaren Vermögenszuwachs zählen auch Anwartschaftsrechte gegenüber einer betrieblichen Personalfürsorgeeinrichtung oder einer Spareinrichtung oder Versi- cherungseinrichtung für die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenvorsorge, so- weit diese Einrichtungen keine Beteiligung beider Ehegatten an ihren Leistungen vorsehen. Als Vermögenszuwachs ist dabei der während der Ehe bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erworbene Anspruch auf eine Austrittsleistung in der Höhe, in der eine solche Leistung bei Vorliegen der dafür erforderlichen Vorausset- zungen im Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft fällig wäre, bei Bestehen einer solchen Anwartschaft schon bei Eheabschluss die Differenz der Aus- trittsleistungen, anzusehen.» 98StGH 2000/54, Entscheidung vom 17. September 2001, S. 20 f., noch n. p. 99Vgl. dazu S. 85 f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.