III.Praktische Relevanz Im Staatsgerichtshofverfahren dürften wie im Verfahren vor dem öster- reichischen Verfassungsgerichtshof wohl nur Anträge auf Exekution der zugesprochenen Prozesskosten von Belang sein.543 868Entscheidungsvollstreckung
543Vgl. für Österreich Machacek, S. 72; einlässlich zu den Verfahrenskosten im Verfah- ren vor dem Staatsgerichtshof vorne S. 668 ff.