Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

C.Vollstreckbarkeit Voraussetzung für die Vollstreckung ist die Vollstreckbarkeit der Ent- scheidung, die grundsätzlich mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft gegeben ist.528Es sind jedoch nicht alle Urteile vollstreckbar. Die Eigen- schaft und der Umfang der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung sind davon abhängig, ob die Entscheidung ein bestimmtes äusseres Verhalten anordnet. Daher sind in der Regel nur Leistungsurteile (Verpflichtungs- urteile) vollstreckbar.529Feststellungs- oder Gestaltungsurteile sind da- gegen nur insoweit vollstreckbar, als sie nicht reine Feststellungs- oder Gestaltungsurteile sind. Dies sind sie beispielsweise dann, wenn sie zu- sätzlich einer Partei Kosten auferlegen oder Handlungsanweisungen zu einem bestimmten Dulden oder Unterlassen geben. Feststellungsurteile bedürfen keiner Vollstreckung und Gestaltungsurteile tragen die Voll- streckung in sich selbst, da sie den gewünschten Zustand bereits durch ihre Ausfällung 
bewirken.530 II.Praktische Relevanz Fraglich ist, welche Entscheidungen des Staatsgerichtshofes überhaupt einer Vollstreckung unterliegen, da die Entscheidungen eines Verfas- sungsgerichts wegen ihres rein feststellenden und teilweise auch rechts- gestaltenden Charakters grösstenteils keiner Vollstreckung bedürfen531 und die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes, soweit sie Geldleistun- gen, Kosten und Gebühren sowie Kostenersatz bestimmen, einen Exe- kutionstitel nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bilden. Die Vollstreckung einer Staatsgerichtshofentscheidung dürfte hauptsächlich in den Normenkontrollverfahren zum Zuge kommen und zwar nur dann, wenn sie eine normaufhebende Entscheidung zum Ge- genstand haben. Das Landesverwaltungspflegegesetz legt in Art. 112 Abs. 1 einen numerus clausus an Zwangsmitteln fest. In Abs. 2 macht es 864Entscheidungsvollstreckung 
528Siehe Kley, Grundriss, S. 158; vgl. auch Strehle, S. 82. 529Siehe Strehle, S. 83; vgl. auch Schäffer, S. 202. 530Siehe Strehle, S. 83. 531Siehe auch Brandstätter, S. 100. Hoch, Kriterien, S. 644 vermerkt, dass in der Praxis Vollstreckungsanordnungen des Staatsgerichtshofes kaum vorkommen.
	        

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