Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

4. Abschnitt Entscheidungsvollstreckung524 § 
49VOLLSTRECKUNG525 I.Allgemeines A.Begriff Unter Vollstreckung wird die zwangsweise Durchsetzung von gericht - lichen Urteilen verstanden. Vollstreckbar ist nur der Urteilsspruch und nicht auch die Motive der Entscheidung.526 B.Verfahren Eine allfällige Vollstreckung einer Staatsgerichtshofentscheidung richtet sich nach den Vorschriften des Landesverwaltungspflegegesetzes (Art. 55 Abs. 1 StGHG).527Es regelt die Vollstreckung in den Art. 110 bis 135. Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes bilden einen Exeku - tionstitel nach den Vorschriften der Exekutionsordnung, soweit sie Geldleistungen, Kosten und Gebühren sowie Kostenersatz bestimmen (Art. 55 Abs. 2 StGHG). 863 
§ 49 Vollstreckung 524Mit der Vollstreckung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen aus österreichischer Sicht hat sich eingehend Schäffer, S. 185 ff. befasst. 525Die Exekutionstitel nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung sind in ihrem Art. 1 aufgelistet. Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes werden nicht speziell aufgeführt. Sie sind jedoch unter Art. 1 Bst. a EO zu subsumieren. 526Vgl. Strehle, S. 82. 527Siehe auch Hoch, Kriterien, S. 644.
	        

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