Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

vor, erachtet sich der Staatsgerichtshof als frei, die grundsätzlichen ver- fassungsrechtlichen Fragen erneut zu prüfen.518Dies bedeutet aber zu- gleich auch, dass eine erneute Prüfung (Zweitvorlage) zulässig ist, wenn der Antragsteller sie entsprechend begründet, d.h. sich auf neue tatsäch- liche und rechtliche Argumente stützen kann.519 7.Nichtbeachtung der Bindungswirkung Die Bindungsadressaten haben zunächst die Reichweite der Bindungs- wirkung und die sich daraus ergebenden Verhaltens- oder Unterlas- sungspflichten in eigener Verantwortung zu prüfen.520Ein Verstoss ge- gen die Bindungswirkung hat zur Folge, dass der Staatsgerichtshof, wenn die Rechtssache in einem zulässigen Verfahren an ihn gelangt, die auf ihm beruhende Handlung oder Unterlassung für verfassungswidrig erklären und den Hoheitsakt gegebenenfalls aufheben wird.521 8.Änderung der Publikationspraxis522 Vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen zur Bindungswir- kung und ihrer Tragweite sollte der Staatsgerichtshof seine bisherige, auch durch Art. 57 Abs. 1 StGHG gestützte, eher restriktive Publika - tionspraxis ändern. Seine Entscheidungen entfalten nämlich, was den Adressatenkreis betrifft, nicht mehr dieselbe Bindungswirkung, wie dies noch unter dem Regime des alten Staatsgerichtshofgesetzes (Art. 42 Abs. 2) der Fall gewesen ist.523Es haben sich alle Behörden des Landes und der Gemeinden sowie alle Gerichte nach den Entscheidungen des Staatsgerichtshofes auszurichten. 862Entscheidungswirkungen 
518Siehe StGH 2003/48, Urteil vom 29. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 34 f. unter Bezugnahme auf StGH 1985/11. 519Siehe für Deutschland Benda/Klein, S. 550 f., Rz. 1335 f. und vorne S. 856 ff. 520Siehe für Deutschland Benda/Klein, S. 555, Rz. 1348. 521Siehe für Deutschland Benda/Klein, S. 555, Rz. 1348 und Cremer, S. 265. 522Ausführlich zu dieser Thematik im Lichte der Grundrechte vorne S. 393 ff. 523Dazu mit Blick auf das nicht sanktionierte Staatsgerichtshofgesetz 1992 schon StGH 2000/17, Entscheidung vom 7. Juni 2000, nicht veröffentlicht, S. 22 f.
	        

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