Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

hen, wenn die zu prüfende Norm inzwischen wesentlich verändert wor- den und daher mit der zunächst geprüften nicht mehr identisch ist.500 cc) Liechtenstein Da Art. 54 StGHG mit § 31 BVerfGG vergleichbar ist, kann, um künf- tigen Problemen einer erneuten Normenkontrolle (Zweitvorlage) zu be- gegnen, die deutsche Rechtsprechung und Lehre übernommen wer- den.501 c) Wiederholungsverbot aa) Deutschland Wie bereits ausgeführt, beinhaltet § 31 Abs. 1 BVerfGG kein absolutes Verbot, das Bundesverfassungsgericht mit einer erneuten Normprüfung (Zweitvorlage) zu befassen. Es wird aber allgemein ein Zuwiderhand- lungs- oder Abweichungsverbot angenommen, d.h. einen für verfas- sungswidrig erklärten Hoheitsakt nicht zu wiederholen. Es gilt nicht nur für den Urheber des Hoheitsaktes, sondern auch für alle Bindungsadres- saten.502Was den Urheber betrifft, folgt das Wiederholungsverbot be- reits aus der materiellen Rechtskraft der Entscheidung. § 31 Abs. 1 BVerfGG ist in diesem Zusammenhang gleichwohl relevant, da er ge- genüber den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft im Falle der Abwei- chung oder Wiederholung eine umfassendere Begründung notwendig macht, welche die Rechtssauffassung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausgang nimmt.503 bb) Liechtenstein Es ist auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren nach dem Staats - gerichtshofgesetz von einem so verstandenen Wiederholungsverbot aus - 858Entscheidungswirkungen 
500Benda/Klein, S. 550, Rz. 1335. 501In StGH 2003/48, Urteil vom 29. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 33 ff. hat sich der Staatsgerichtshof nicht explizit mit Art. 54 StGHG auseinandergesetzt, ob- wohl es um eine erneute Prüfung einer bereits einmal für verfassungsmässig erklär- ten Norm gegangen ist. 502Vgl. Benda/Klein, S. 550, Rz. 1336. 503Siehe eingehend zum Wiederholungsverbot für Deutschland Benda/Klein, S. 550 ff., Rz. 1336 ff.; vgl. dazu auch Cremer, S. 277 ff.
	        

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